Wohnungskündigung:Lange Mietdauer, lange Fristen

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Will der Vermieter die Wohnung kündigen, braucht er gute Gründe. Mieter können leichter aus dem Vertrag. (Foto: Christin Klose/dpa)

Mieter können einen Vertrag mit einer Frist von drei Mona­ten beenden. Für Ver­mieter gelten andere Regeln.

Wollen Mieter oder Vermieter das unbefristete Mietverhältnis beenden und kündigen, gelten unterschiedliche Regelungen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam. Mieter können ohne Angabe von Gründen kündigen. Vermieter dagegen müssen sich auf einen Kündigungsgrund berufen können. Nach dem Gesetz kommt eine Kündigung durch den Vermieter nur in Betracht bei Vertragsverletzungen des Mieters, Eigenbedarf oder wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Immobilie gehindert ist.

Auch bei den Kündigungsfristen gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Regelungen. Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es dabei nicht an.

Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren können auch Vermieter, wenn sie einen Kündigungsgrund haben, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dauert das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist sechs Monate, und wohnt der Mieter schon länger als acht Jahre in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten.

In alten, bis Herbst 2001 abgeschlossenen Mietverträgen steht oft, dass nach zehn Jahren Mietzeit eine zwölfmonatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Der Vermieter muss sich an diese vertragliche Regelung halten, er kann dann nur mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. Mieter dagegen können auch bei derartigen Alt-Mietverträgen immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Allerdings kann der Mietvertrag für Mieter günstigere Kündigungsfristen enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt gilt das aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten, sie können per Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden.

© SZ vom 23.03.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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