Ein Vermieter muss seinen Besuch beim Mieter vorher ankündigen - und ohne dessen Wissen darf er die Wohnung nicht betreten.

Außerdem darf der Vermieter bei den Mietern nicht allzu oft auf eine Besichtigung drängen.

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Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg können drei Besuche kurz nacheinander bereits zu viel sein (Az.: 49 C 513/05). In dem Fall, auf den die Landesbausparkassen in Berlin hinweisen, hatte ein Eigentümer zweimal seine vermietete Wohnung besichtigt, beim zweiten Mal in Begleitung eines Architekten. Kurz darauf wollte er die Wohnung erneut in Augenschein nehmen - er habe nun den Fußboden zu kontrollieren.

Die Richter entschieden, ein Eigentümer müsse schonend mit seinem Recht auf Besichtigung umgehen. Er habe den Besuch rechtzeitig anzukündigen und Gründe dafür zu nennen. Lägen mehrere Anlässe vor, müssten die Termine gebündelt werden, heißt es.

Hier sei der dritte Besuchswunsch eindeutig zu viel gewesen. Es gelte das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, dieses sei zu würdigen.

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(sueddeutsche.de/dpa/als)