Der Vermieter hat zwar ein Besichtigungsrecht, muss aber auch die Rechte des Mieters wahren: Dieser muss sich keinem Besucherstrom aussetzen und kann zudem Fotos von der Wohnung verbieten.
Das Recht eines Mieters auf ungestörtes Wohnen ist in der Regel höher zu bewerten als ein Anspruch des Vermieters auf eine Wohnungsbesichtigung. Darauf weist der Deutsche Mieterbund unter Berufung auf ein Urteil hin.
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Nach dem Richterspruch des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung sein Eigentum im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes (GG). Daneben gibt Artikel 13 GG dem Mieter einen Anspruch auf ungestörtes Wohnen.
Im verhandelten Fall hatte der Vermieter gekündigt, weil der Mieter angeblich einen Besichtigungstermin mit Kaufinteressenten vereitelt hatte. Auch habe er einen Besprechungstermin wegen Renovierungsarbeiten nicht eingehalten und dem Vermieter ein Zutrittsverbot zur Wohnung sowie Fotografierverbot erteilt. Zudem sei die Mieterwohnung in einem ungepflegten Zustand gewesen.
Das Verfassungsgericht bemängelte, dass die Vorinstanzen bei Amts- und Landgericht dem vermeintlichen Besichtigungsrecht des Vermieters ohne nähere Prüfung Vorrang gegeben hatten vor dem Mieterrecht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Auch darf laut Mieterbund die Mieterwohnung unaufgeräumt sein. Ebenso dürfe der Mieter seinem Vermieter verbieten, in der Wohnung zu fotografieren - und er müsse auch nicht aktiv mitwirken, wenn es um das Zustandekommen eines Besichtigungs- oder Besprechungstermins geht.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BVR 2285/03.
(dpa)
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