Verbraucherschutz:Mehr Vertragssicherheit

Ab 2018 haben auch private Bauherren ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Damit ist das Bauvertragsrecht erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Das neue Bauvertragsrecht räumt privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht ein. Künftig können sie entsprechende Bauverträge 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Der Bundestag hatte das neue Gesetz vor Kurzem verabschiedet. Damit ist das Bauvertragsrecht erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Widerrufsrecht: Baufirmen müssen ihren Kunden in den Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. Bisher war ein solches Recht bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag nicht vorgesehen. "Was zum Beispiel bei Handyverträgen schon lange üblich ist, gilt jetzt endlich auch beim Hauskauf", erklärte Peter Mauel, Vorsitzender des Bauherren-Schutzbund, in Berlin. Der Unternehmer muss die Kunden darüber auch belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragsschluss möglich.

Pflicht zur Baubeschreibung: Was wie gebaut wird, muss der Unternehmer künftig klar in der Baubeschreibung erklären. Darin müssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen finden, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke. Vorteil für die Kunden: "Sie können verschiedene Angebote nun einfacher vergleichen", sagte Mauel.

Festlegung der Bauzeit: Verzögerungen sind für Bauherren ein Problem. Können sie später als geplant einziehen, entstehen weitere Kosten. Diese können sie künftig an den Bauunternehmer weiterreichen. Denn laut dem neuen Bauvertragsrecht müssen die Firmen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses treffen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadenersatz leisten.

Abschlagszahlungen: Firmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme fällig. Auch müssen Baufirmen künftig Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften übergeben. Dazu zählen etwa Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV).

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