Verbraucherschutz:Geschäfte an der Haustür und anderswo

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Es kann am Zaun passieren, an der Tür, bei der Kaffeefahrt: "Freundliche" Menschen schwätzen einem einen Vertrag auf. Gut, dass man ihn widerrufen kann. (Foto: imago)

Wer außerhalb geschlossener Geschäftsräume, zum Beispiel in der Privatwohnung, an der Gartentür oder bei Kaffeefahrten, einen Vertrag abschließt, hat meist ein Widerrufsrecht von zwei Wochen.

Von Marianne Körber

Eigentlich gibt es sie gar nicht mehr, denn mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland Mitte 2014 verschwand der Begriff "Haustürgeschäfte" aus dem Gesetz. Dafür enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nun Regelungen für Verträge, die "außerhalb geschlossener Geschäftsräume" abgeschlossen werden, zum Beispiel in der Privatwohnung oder an der Gartentür, am Arbeitsplatz, bei Ausflügen (Kaffeefahrten), in Fußgängerzonen oder auch vor Supermärkten. Von einigen Ausnahmen abgesehen - etwa bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten - haben Verbraucher für solche Verträge ein Widerrufsrecht. Sie können demnach die Verträge ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen annullieren. Das geht mündlich/telefonisch, sollte aber aus Beweisgründen besser schriftlich, per Email oder Fax erfolgen. Die Frist dafür beginnt bei Dienstleistungen mit dem Vertragsabschluss, beim Kauf von Waren mit dem Erhalt derselben. Wurden mehrere Produkte bestellt, gilt die Frist ab dem Erhalt der letzten Ware.

Die Frist kann aber auch ein ganzes Jahr länger dauern, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss nicht über sein Widerrufsrecht informiert wurde, erläutert Michael Hummel, Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Er sieht das als Vorteil für den Verbraucher an; nach der früheren Rechtslage erlosch das Widerrufsrecht aber gar nicht, wenn der Verbraucher nicht oder nur fehlerhaft belehrt worden war.

Durch die Gesetzesänderung sollen die Kunden durch Informationspflichten und Formvorschriften besser vor Fallen geschützt sein. So müssen Unternehmer die Verbraucher nicht nur über das Widerrufsrecht informieren, sondern auch über wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung oder der Ware, über Identität und Anschrift des Unternehmens, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer-, Leistungsbedingungen und einiges mehr. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Betriebe von Konkurrenten oder von Wettbewerbsschutz-Vereinigungen werbe- und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. In der Praxis ist die rechtliche Lage sehr komplex. Manche Juristen empfehlen Handwerkern deswegen, möglichst ganz auf Verträge zu verzichten, die vor Ort geschlossen werden.

Verbraucherexperte Hummel rät auch den Verbrauchern davon ab, bei Hausbesuchen Verträge zu schließen; solche Angebote seien in den meisten Fällen unseriös. Wer aber schon in die Falle getappt sei, solle sich schnell juristische Hilfe holen.

© SZ vom 15.01.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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