Oft kann der Kunde nicht nachvollziehen, welche Honorare gerechtfertigt sind, welche nicht. Dann gibt es Streit, oft müssen Richter ein Machtwort sprechen.

Festpreisklausel ohne Preiserhöhung

Anzeige

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied in einen Fall, bei dem ein Dachdecker statt der vom Auftraggeber genannten 211 Quadratmeter Dachfläche 237 Quadratmeter eindeckte und dafür, statt des vereinbarten Pauschalpreises von 54000 Mark, 2000 Mark mehr verlangte, zu Gunsten des Kunden (Az: 7 U 196/98). Ein Handwerker müsse am vereinbarten Pauschalpreis festhalten, selbst wenn eine Mengen- oder Vergütungsdifferenz von rund zehn Prozent vorliege, wie die Richter urteilten.

Kostenvoranschlag

Dieser Posten darf nicht im "Kleingedrucktem" untergehen: Eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, genügt jedenfalls für einen Extra-Obulus nicht, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az: 2/2 O 71/95).

Üblicher Preis

Das Kammergericht Berlin entschied: Handwerkerrechnungen, die den üblichen Preis um mehr als das Doppelte überschreiten, erfüllen den "Tatbestand des Wuchers" und brauchen vom Auftraggeber nicht beglichen zu werden. Der Fachmann muss seine Rechnung korrigieren und darf nur den "üblichen Preis" verlangen (Az: 7 U 6252/94).

Fahrtkosten

Leider ist der Bundesgerichtshof (BGH) von seiner früheren, kundenfreundlichen Rechtsprechung in diesem Punkt (Az: X ZR 75/83) abgerückt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1991 (Az: X ZR 63/90) dürfen Handwerksbetriebe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass Fahrtzeiten wie Arbeitszeiten berechnet werden.Allerdings dürfen nur die anteiligen Fahrtzeiten in Rechnung gestellt werden. Ratsam ist es, auch die Termine für die Handwerkeraktion festzulegen. Der Beginn sowie der Termin der Fertigstellung sollten in jedem Fall garantiert werden. Wie alles Substantielle regelt man auch das am besten - zumindest bei umfangreichen Arbeiten - schriftlich.

Pflichten des Auftraggebers

Auch der Kunde hat Pflichten, wenn er Qualitätsarbeit von seinem Handwerker verlangt. Ein Kläger, der einen Handwerker mit dem Verlegen von Fliesen beauftragt hatte und mit dem Ergebnis nicht zufrieden war, hatte das Nachsehen. Er hatte es versäumt, dem Fliesenleger entsprechende Informationen über Nutzungsart und Beanspruchung des Bodens zu geben. Eine qualitätsgerechte Ausführung des Auftrags sei somit nicht möglich gewesen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. (Az: 22 U 220/97)

Leser empfehlen