Von Andreas Remien

Derzeit wird wieder über Qualm in Kneipen diskutiert. Konflikte gibt es aber auch bei Nachbarn und Vermietern.

Vom 19. November an können sich Bürger in Bayern für ein Volksbegehren eintragen, das sich den Nichtraucherschutz auf die Fahnen geschrieben hat. Den Initiatoren geht es um rauchfreie Gaststätten, Diskotheken oder Festzelte. Das Rauchen in der eigenen Wohnung ist zwar nicht Gegenstand der aktuellen Diskussion. Für Konflikte mit Nachbarn oder dem Vermieter sorgt der Qualm aber trotzdem.

In den kommenden Wochen können sich die Bürger in Bayern für ein Volksbegehren zum Nichtraucherschutz in Gaststätten eintragen. Die eigene Wohnung ist davon nicht berührt: Dort dürfen Mieter rauchen, ebenso auf dem Balkon oder auf der Terrasse. Wer es aber übertreibt, muss beim Auszug im Extremfall für die Reparaturen aufkommen. Fühlen sich Nachbarn von dem Rauch gestört, können diese unter Umständen die Miete mindern, wenn der Qualm auch bei geschlossenen Fenstern und Türen in die Wohnung dringt. (© Foto: ddp)

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Den meisten Ärger gibt es, wenn sich Nichtraucher am Rauch aus der Nachbarwohnung stören. Kommt gelegentlich Qualm über geöffnete Fenster oder Türen hinein, bleibt einem nichts anderes übrig, als diese zu schließen. Besser noch ist natürlich ein vernünftiges Gespräch - Konfliktberater raten geplagten Bewohnern zum Beispiel dazu, sich mit Rauchern auf "Nichtraucherzeiten" zu einigen.

Kaum Rauch-Einschränkungen möglich

Scheitert dies, gibt es so gut wie keine juristische Grundlage, die dem belästigten Nachbarn helfen könnte. Der Rauch von draußen sei zwar eine "ärgerliche Belästigung", aber hinzunehmen (Amtsgericht Wennigsen, Az. 9 C 156/01). "Ein tabakrauchfreies Wohnen im verdichteten Wohngebiet gibt die geltende Rechtsordnung nicht her", meinte das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 510/98). Der Vermieter kann dem Mieter auch keine bestimmten Lüftungszeiten vorschreiben (Landgericht Berlin, Az. 63 S 470/08).

Ob ein Nachbar in jedem Fall grenzenlos qualmen darf, bleibt unter den Rechtsexperten aber umstritten. Schließlich gilt in einem Wohnhaus auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die vorwiegend erstinstanzliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Grundsätzlich aber gilt, dass das Rauchen eines Nachbarn auf dem Balkon oder am Fenster - wenn überhaupt - nur im Extremfall eingeschränkt werden kann. In der Beurteilung tun sich die Gerichte naturgemäß schwer, zwischen einer "normalen" und einer extremen Beeinträchtigung zu unterscheiden, wie sie zum Beispiel ein Kettenraucher verursachen kann.

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