Ein frivoles Gericht gewährt einem Steuerhinterzieher Schadenersatz. Zum Glück ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn es ist eine Belohnung für den Straftäter.
Bei Gaunerstücken ist es üblich, dass einer aufpasst, ob jemand kommt und die Gaunerei stört. Der Einbrecher stellt also einen Gehilfen auf, der Schmiere steht und warnt, wenn Entdeckung droht. Passt dieser Gehilfe nicht gut genug auf, dann passiert das, was eigentlich nach dem Tatplan nicht passieren sollte: Die Straftat läuft nicht wie geschmiert, sondern endet mit Festnahme und Strafe. Das ist ärgerlich für den Täter - zumal dann, wenn sein Schmiermaxe aus irgendwelchen Gründen nicht gefasst und nicht bestraft wird.
Steuerparadies Liechtenstein: Erst Steuern in Millionenhöhe hinterziehen - und dann auch noch Millionen als Schadenersatz kassieren. Ein Urteil macht's möglich. (© Foto: dpa)
Anzeige
Bisher hatte aber noch kein Täter die Chuzpe, seinen Gehilfen vor Gericht zu verklagen und von dem Gehilfen Schadenersatz dafür zu verlangen, dass man ihn, den Täter, gefasst und bestraft hat. Genau das aber ist soeben passiert. Ein Gericht in Liechtenstein hat dem Täter sogar recht gegeben. Das ist Chuzpe - vom Täter und vom Richter.
Es handelte sich bei dem Kläger dieses Falles freilich nicht um einen Einbrecher, sondern um einen Steuerhinterzieher. Der hatte sein Geld bei einem Bankinstitut in Liechtenstein angelegt. Als der deutsche Staat mittels einer angekauften CD im Jahr 2008 an die Daten des Steuerhinterziehers kam, wurde dieser zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und einer Geldstrafe von 7,5 Millionen Euro verurteilt. Der Steuerhinterzieher machte nun vor dem Gericht in Liechtenstein geltend, dass sein Gehilfe, also die Bank, ihn rechtzeitig hätte warnen müssen, und zwar so, dass er noch eine strafbefreiende Selbstanzeige bei seinem deutschen Finanzamt hätte machen können. Das Gericht sah das frivolerweise auch so - und verurteilte die Bank, dem Steuerhinterzieher Schadenersatz in Höhe von 7,3 Millionen Euro zu zahlen.
Glücklicherweise ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es ist eine Belohnung für den Straftäter. Es tut so, als sei Steuerhinterziehung ein normales Geschäft. Es tut so, als handele es sich bei der unsauberen Geschäftsbeziehung um eine saubere Angelegenheit. Der Richter stützt den gewährten Schadenersatz darauf, dass der Gehilfe ein illegales Geschäft nicht perfekt genug inszeniert habe. Der Richter macht dem Gehilfen zum Vorwurf, dass er nicht hinterzieherisch genug gehandelt habe - und begünstigt den Steuerhinterzieher. Der Richter verkennt die Schuld der Bank: Sie trägt nicht eine Mitschuld an einem "Schaden" des Hinterziehers, sondern an seiner Straftat. Im Übrigen weiß der Richter anscheinend nicht, warum es in Deutschland die strafbefreiende Selbstanzeige gibt: Sie ist eine Rechtswohltat, die der Staat für die sehr späte Reue des Steuerhinterziehers gewährt. Dieser zeigt aber hier von Reue keine Spur, sondern anhaltende Uneinsichtigkeit.
Der anzuprangernde Fall ist ein Exempel dafür, was nicht mehr passieren darf: Dass sich Behörden und Gerichte die Nase zuhalten, wenn es um Geld geht. Hinterzogenes Geld riecht - und weder die Schweiz noch Liechtenstein sollten sagen, dass sie das nicht interessiert.
Alt-Banker Ludwig Poullain über seine Erfahrungen mit der Politik und dem Whisky, dem Ende der WestLB und der europäischen Gemeinschaftswährung, die er für schädlich hält. Ein Interview Jetzt lesen ...
- Thema
- Liechtenstein RSS
- Urteil in Liechtenstein Einfach zu spät gewarnt 08.02.2010
- Urteil zu Daten-Diebstahl Bank muss Steuerhinterzieher entschädigen 07.02.2010
- Steueraffäre Für die Banker wird es eng 04.02.2010
- Datenklau Liechtenstein höhlt Steuerabkommen aus 14.04.2010
- Steuereinnahmen Liechtenstein-CD beschert Staat 807 Millionen Euro 06.04.2010
- Wolfgang Kubicki Steuerberater für Vaduz 18.03.2010
- Steuerabkommen mit Liechtenstein Offene Flanke - dicht gemacht 10.03.2010
(SZ vom 09.02.2010/mel)
AndiDD , also bitte - ... d a s g e h t doch nicht ! Sie haben gestern schon wieder die Therapie geschwänzt !
(Fortsetzung)
... diesem im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige - und eine solche ermöglicht nun einmal das deutsche Rechssystem - nicht angefallen wären. Vor einer solchen Strafzahlung hätte ihn die Beklagte bewahren können, ja müssen, indem sie den Kläger rechtzeitig über den Datendiebstahl aufgeklärt und diesem so die Selbstanzeige ermöglicht hätte. Das hat sie nicht getan. Deshalb hat sie eine ihr obliegende Pflicht verletzt. Und dafür muss sie nun geradestehen, zumindest erstinstanzlich.
Die beklagte und nunmehr erstinstanzlich verurteilte Rechtsnachfolgerin der LGT Treuhand hat ohnehin angekündiggt, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts Rechtsmittel einzulegen. Sicherlich wird sich dieses Verfahren noch über das dann nunmehr mit der Sache befasste Fürstliche Obergericht bis hin zum Fürstlichen Obersten Gerichtshof, ja vielleicht sogar bis zum Staatsgerichtshof (entspr. dem dt. Bundesverfassungsgericht) erstrecken. Und bis diese Frage endgültig ausjudiziert ist, wird sich auch keine Klagewelle anderer Betroffener über die Rechtsnachfolgerin der LGT Treuhand ergiessen, zumindest wäre das aus anwaltlicher Sicht wegen den damit verbundenen Kosten und der ja noch ausstehenden Unsicherheit bzgl. einer höchstrichterlichen Entscheidung für den Mandanten nicht anzuraten, es sei denn, andere Faktoren (zB drohende Verjährung) zwängen dazu.
Fakt ist und bleibt aber: Dieses Urteil und die sich im Instanzenzug anschliessenden Urteile sind REIN JURISTISCH - und den Kommentator Heribert Prantl möchte ich doch mit Fug und Recht als ausgezeichneten Juristen bezeichnen - aus der Perspektive des liechtensteinischen Rechts im Zusammenspiel mit den Konsequenzen einer Selbstanzeige nach deutschem Recht zu bewerten. Und aus dieser Perspektive gibt es - nach meinem Dafürhalten - an diesem Urteil nichts zu kritisieren.
Die moralische Komponente, insbesondere aus deutscher Sicht, ist vielleicht eine andere Frage und kann diskutiert werden, das sei abschliessend hinzugefügt ...
Beste Grüsse
RA Johannes N. Viehbacher
Liebe Leserinnen und Leser,
eines vorweg: Ich schätze den bekannten Juristen Heribert Prantl sehr. Er versteht es in aller Regel seit Jahren meisterhaft, die jeweilige Problematik auf den Punkt zu bringen und dem Laien allgemeinverständlich nahe zu bringen, womit er einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur rechtlichen Bildung der Bürger leistet.
Hinsichtlich seiner hier dargelegten Meinung im vorliegenden Fall des Datendiebstahls bei der LGT Treuhand ist jedoch leise Kritik angebracht.
Dies deshalb, da schlicht und einfach - auch von ihm - akzeptiert werden muss, dass sich die Gesetzgebung in Liechtenstein (noch) von derjenigen in Deutschland unterscheidet. Ob man das aus der jeweiligen subjektiven Perspektive nun gut oder schlecht findet, spielt keine Rolle, es ist zunächst zu akzeptieren.
Auf politischer Ebene kann man versuchen - und wird dies ja bereits heftig und teils erfolgreich versucht - daran etwas zu ändern und so im Fürstentum eine andere Gesetzgebung und daran anknüpfend eine andere Rechtsprechung einzuführen.
Exkurs: Wie dieses Verhalten vor allem eines mächtigen Staates (Deutschland) gegenüber einem kleinen Staat (Liechtenstein) wiederum zu werten ist (Stichwort: Wirtschaftsimperialismus), gäbe andererseits wiederum reichlich Diskussionsstoff. Und dass man sich in Europa leider generell unkritisch hörig und ergeben den finanzregulatorischen Diktaten vor allem aus dem angelsächsischen Raum fügt, der US-Bundesstaat Delaware, die Britischen Jungferninseln sowie die Cayman Islands nach wie vor eine ideale Umgebung für anonyme Kunden aus aller Welt anbieten, sei dagegen auch nur am Rande bemerkt.
Exkurs Ende.
Was bedeutet das nun für die Bewertung des aktuellen Urteils des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz?
Dies bedeutet, dass zu akzeptieren ist, dass das Fürstentum Liechtenstein ein souveränder Staat mit eigenen Gesetzen ist. Schluss, aus, basta. Und die Rechtsprechung dieses Staates basiert - wie in jedem anderen Land auch - auf seinen Gesetzen. Und diese Gesetzgebung im Liechtenstein ist eben dafür verantwortlich, dass am Ende ein Richter als Personifizierung der Judikative ein solches Urteil gefällt hat, ja vermutlich aufgrund der Sach- und Gesetzeslage fällen musste.
Und bitte zurück zu den Fakten: Soweit bislang bekannt, wurde die Beklagte ja auch "nur" zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der für den Kläger entstandenen Strafzahlung an den deutschen Fiskus verurteilt. Zahlungen des Klägers also, die
den steuerlichen Straftäter oder bestraft das Urteil die Bank?
Tolles Geschäftsmodell: Erst Schwarzgeld anlocken und bei Problemen den Kunden nicht informieren und im Regen stehen lassen. Mit diesem Urteil dürfte eine Bank im Zweifelsfall vorsorglich Kunden informieren, was wieder zu einer höheren Quote an "Nachmeldungen" und damit staatlichen Mehreinnahmen führen sollte.
Davon ab ist eine Selbstanzeige nur dann strafmindernd, wenn diese vollständig ist. Nur das zugeben was bewiesen werden kann funktioniert nicht wenn die Fahnder Blut geleckt haben.
Als erstes stört es mich, dass immer wieder der Begriff Steuersünder angeführt wird. Der Mensch, der trotz Erwerbstätigkeit so wenig verdient, dass er sich gewisse Reparturen auf legalen Wege nicht leisten könnte, dem würde ich diese Signum noch geben, aber Menschen, die Millionen Steuern hinterziehne, also demzufolge Einnahmen in zweistelligen Millionenbereich haben, und dieses nicht dem FA angeben, sind schlicht ergreifend Kriminelle. Der Arbeitslose, der geben Meldepflicht verstösst oder "Schwarzarbeitet" und erwischt wird, wird mit härtester Konsequenz bestraft, der Steuerhinterzieher, der als Einzelperson dem Allgemeinwohl einen Elementar wesentlich größeren Schaden antut, bekommt noch irgendwelche Boni, sprich in der Regel Bewährungsstrafen, obwohl die AO in § §370 Haftstrafen bis zu 5 Jahren vorsieht. Geld stank noch nie, sonst würde dieser Menschen im "Knast" landen.
Paging