Von Von Daniela Kuhr

Empfänger von Arbeitslosengeld II haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung von Warmwasserkosten.

Normalerweise sei die Unterstützung dafür bereits im Regelsatz von monatlich 347 Euro enthalten, entschied das Bundessozialgericht am Mittwoch. Damit bestätigten die Kasseler Richter die Praxis der zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge).

Anzeige

Das Urteil ist von großer Bedeutung, weil es bei einem anderen Ausgang für die Kommunen sehr teuer hätte werden können. Die Kosten für die Warmwasserbereitung waren in der Vergangenheit ein häufiger Streitpunkt, wenn es um das Arbeitslosengeld II ging.

Heizen ja, Strom nein

Kern der Auseinandersetzungen war die Frage, ob sie aus der Regelleistung bestritten werden müssen oder ob sie zu den Unterkunftskosten gehören. Denn zusätzlich zum Alg-II-Regelsatz bekommen Arbeitslose auch die Aufwendungen für die Unterkunft erstattet. Diese umfassen die Kaltmiete und Nebenkosten - wie die Kosten fürs Heizen, allerdings nicht die für Strom.

Wird Wasser über die Zentralheizung erwärmt, kürzen die Leistungsträger bislang die Unterkunftskosten um einen bestimmten Betrag, was die Richter in Kassel jetzt im Grundsatz billigten. Nach früheren Angaben des Bundessozialgerichts wären andernfalls auf die Kommunen Mehrkosten von 300 bis 400 Millionen Euro zugekommen.

Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite

  1. Sie lesen jetzt Kein Geld für Warmwasser
  2. Kein Geld für Warmwasser
Leser empfehlen