Urteil:EU-Gericht erlaubt Monopol bei Internet-Wetten

Entscheidung in Luxemburg: Die EU-Staaten dürfen Monopole bei Sportwetten im Internet einrichten, um so Betrug und andere Straftaten zu verhindern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat ein in Portugal bestehendes Monopol für Lotterien, Lottospiele und Sportwetten im Internet für rechtmäßig erklärt. Ein Verbot für andere Anbieter sei mit dem grundsätzlich in der EU geltenden freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, entschieden die höchsten EU-Richter.

Das Gericht wies damit eine gemeinsame Klage der Fußball-Liga Portugals und des in Gibraltar ansässigen Wettanbieters Bwin zurück.

Das portugiesische Monopol beschränke die Dienstleistungsfreiheit, doch könne dies "aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein". Die Kriminalitätsbekämpfung könne ein solcher zwingender Grund sein, der ein Monopol rechtfertige.

Mahnende Worte von Bwin

Der private Wettanbieter Bwin kritisierte das Urteil. Verbote von Online-Wetten privater Anbieter würden zur Entstehung "eines riesigen Schwarzmarkts" führen, warnte eine Bwin-Sprecherin.

Der Deutsche Lotto- und Totoblock hingegen reagierte positiv auf das Urteil: "Es bestehen nun überhaupt keine Zweifel mehr an der europarechtlichen Zulässigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags", heißt es in einer Erklärung. Das Urteil sei "ein schwerer Schlag für die kommerzielle Glücksspielindustrie."

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) bedauerte hingegen die Entscheidung. Gerade im Internet sei ein Verbot privater Anbieter "nicht länger haltbar". Der Verband verwies auf das gegen Deutschland noch laufende Verfahren vor dem EuGH wegen des 2008 im Glücksspiel-Staatsvertrag festgeschriebene Verbot von Lotto und Sportwetten im Internet: Die Länder sollten "vernünftige und praxisnahe Regeln" für den deutschen Markt aufstellen statt die Kunden zu ausländischen Anbietern zu treiben.

Angesichts der Beträge, die mit Glücksspielen eingenommen werden, und angesichts der möglichen Gewinne, gebe es bei den Spielen "eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten", stellten die Richter fest (Rechtssache C-42/07). Das portugiesische Monopol könne geeignet sein "den Betrieb dieser Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken" und die Verbraucher vor Betrug zu schützen. Die Tatsache, dass ein Wettanbieter in einem anderen EU-Staat seine Dienstleistung rechtmäßig über das Internet anbiete, könne nach Ansicht eines anderen EU-Staats durchaus "nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen" werden.

Glücksspiele über das Internet beinhalteten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter "anders geartete und größere Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten". Außerdem ist nach Ansicht des EuGH nicht ausgeschlossen, dass ein Wettanbieter, der für manche Sportwettbewerbe und Mannschaften als Sponsor auftritt, "eine Stellung innehat, die es ihm erlaubt, den Ausgang unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen und so seine Gewinne zu erhöhen".

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