Urteil des Bundesgerichtshofes:Straßenlärm reicht nicht für Mietminderung

Weil sich der Verkehrslärm in seiner Straße deutlich erhöhte, wollte ein Mieter in Berlin seine Zahlungen an den Wohnungseigentümer kürzen. Das ist nicht rechtens, hat der BGH entschieden. Die Richter legen aber auch Ausnahmefälle fest.

Steigt in einer Wohnstraße der Verkehrslärm, ist das noch kein Grund für eine Mietminderung, hat der Bundesgerichtshof entschieden (VIII ZR 152/12). Die Richter stellten strenge Voraussetzungen für Mietminderungen wegen Lärm auf: Solange sich die Belastung im Fall einer Stadtwohnung in den Grenzen halte, die allgemein für Innenstadtlagen üblich seien, liege kein Mangel vor, der zur Minderung berechtige. Das gelte auch dann, wenn die Wohnung noch ruhig gelegen war, als der Vertrag abgeschlossen wurde.

Eine Kürzung der Miete sei allenfalls möglich, wenn der Mieter die Ruhe als Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags angesehen und "der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend" reagiert habe.

Im verhandelten Fall hatte der Mieter einer Wohnung in der Berliner Schlossallee die Miete gemindert, weil der Lärmpegel sich dort vervierfacht hatte. Der Grund: Wegen Bauarbeiten an einer Hauptverkehrsachse war der stadteinwärts fahrende Verkehr von Juni 2009 bis November 2010 über die Schlossallee umgeleitet worden.

Der Mieter muss laut BGH nun die einbehaltene Miete in Höhe von etwa 1400 Euro nachbezahlen. Er habe nicht nachweisen können, dass er und der Vermieter bei Vertragsabschluss die geringe Lärmbelastung der Wohnstraße schriftlich oder "stillschweigend als vertragsgemäßen Zustand der Wohnung vereinbart" hatten. Auch nach anderen Grundsätzen sei eine vorübergehend stärkere Lärmbelastung kein Mangel, der zu einer Mietminderung berechtige: Der Lärmwert in der Straße sei zwar von 46 Dezibel auf über 62 Dezibel gestiegen, für Berliner Verhältnisse sei das aber "keine hohe Belastung", heißt es im Urteil. 60 Dezibel entsprechen etwa dem Lärm eines Fernsehers auf Zimmerlautstärke in einem Meter Abstand.

Erst in der vergangenen Woche hatte der Bundestag Änderungen beim Mietrecht beschlossen, die sich auch auf die Frage der Mietminderung auswirken. Demnach dürfen Wohnungseigentümer Sanierungen vornehmen, ohne dass der Mieter in den ersten drei Monaten die Miete kürzen darf. Dabei anfallender Lärm sei vom Mieter hinzunehmen. Erst nach Ablauf der drei Monate können Mieter eine Mietminderung verlangen. Die Bundesregierung will mit der neuen Regelung Anreize vor allem für private Vermieter schaffen, Wohnungen energieeffizient zu gestalten.

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