Wer mit dem Architekten sein Bauvorhaben bespricht, könnte sich damit schon vertraglich binden. Vereinbarungen gelten laut einem neuen Urteil auch ohne Unterschriften.

Ein Architektenvertrag ist auch dann gültig, wenn er lediglich mündlich abgeschlossen wurde. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Baupläne; istock

Legt der Architekt Baupläne vor, ist dies "ein starkes Indiz dafür, dass beide Seiten den Vertrag gewollt haben", urteilten die Richter. (© Foto: istock)

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Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch allenfalls, wenn ein Honorar vereinbart wurde, das den gesetzlich vorgesehenen Mindestsatz überschreitet (Urteil vom 28.1.2008 - 12 U 202/05).

Das Gericht hob mit seinem Urteil die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Mainz auf und gab der Zahlungsklage eines Architekten statt.

Der Kläger hatte sich dazu verpflichtet, bei einem Bauprojekt die Planung der technischen Ausstattung zu übernehmen. Ein von ihm unterzeichneter Vertrag wurde von dem Bauherrn allerdings nicht gegengezeichnet. Unabhängig davon erbrachte der Kläger schon einzelne Planungsleistungen. Als das Projekt später scheiterte und der Kläger seine Abschlussrechnung präsentierte, meinte der Bauherr, es sei nie ein gültiger Vertrag geschlossen worden.

Anders als das Landgericht, das dieser Argumentation gefolgt war, sah das OLG die Sache differenzierter. Die Schriftform sei nur erforderlich, wenn sie zuvor entweder ausdrücklich vereinbart worden sei oder sich die Vertragspartner auf ein höheres Honorar verständigt hätten. Beides sei hier nicht der Fall. Außerdem seien erbrachte Leistungen immer ein starkes Indiz dafür, dass beide Seiten den Vertrag gewollt haben.

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(dpa/beu)