Unnötige Bankgebühren:Wofür Bankkunden wirklich bezahlen müssen

Geplatzte Überweisungen, Kontoauszüge, Kleingeld wechseln: Für immer mehr Leistungen lassen sich Banken teure Gebühren einfallen. Doch Kunden müssen sich nicht alles bieten lassen.

Von Berrit Gräber

Erst einmal lässt Sepa auf sich warten. Weil offenbar nicht nur halb Deutschland mit der Umstellung auf den neuen europaweiten Zahlungsverkehr hinterherhinkt, gab es eine Fristverlängerung bis August. Doch Bankkunden müssen schon jetzt die erste Kröte schlucken: Die Benachrichtigung über eine geplatzte Lastschrift kostet wieder Geld.

Eigentlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) diese Bankgebühr 2012 verboten. Aber die Sepa-Regeln für Europa haben die Entscheidung ausgehebelt. "Das ist ärgerlich, aber wegen der neuen gesetzlichen Grundlage nicht zu ändern", sagt Frank-Christian Pauli, Bankenexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

Protest zwecklos. Bis zu zwei, drei Euro verlangen Geldhäuser für die Information über nicht eingelöste Sepa-Lastschriften, wenn nicht genug Geld auf dem Konto war - für nichts weiter als einen Brief. Banken und Sparkassen hatten sich bereits im Juli 2012 für die Sepa-Umstellung gerüstet und neue Geschäftsbedingungen eingeführt. Und seitdem darf wieder kassiert werden. "Jetzt fällt es aber vielen Kunden erst auf", sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Sogar Gebühren fürs Kleingeld-Zählen

"Um Bankentgelte gibt es immer wieder Streit", sagt Pauli. Hier fünf Euro fürs Fremdabheben am Automaten, da sechs Euro für einen länger zurückliegenden Kontoauszug oder knapp zwei Euro für das ungefragte Zusenden von Kontoauszügen. Da kommt einiges zusammen.

Selbst wer sein Sparschwein schlachten will, muss neuerdings mit happigen Gebühren rechnen. Immer mehr Geldinstitute bitten fürs Kleingeld-Zählen und den Umtausch in Scheine zur Kasse, hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen jüngst bei einer bundesweiten Stichprobe herausgefunden. Was früher zur Kundenpflege gehörte, lassen sich einige Banken und Sparkassen inzwischen mit bis zu zehn Euro entlohnen. Das ist zwar nicht kundenfreundlich, aber zulässig - und lässt so manchen kleinen Schatz ordentlich schrumpfen.

Viele Gebühren sind rechtlich nicht zulässig

Bankgebühren sind Ermessenssache des jeweiligen Instituts, heißt es beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin. Kunden sollten allerdings öfter mal genauer hinschauen, was ihre Bank da alles in Rechnung stellt - ob es ums eigene Konto geht, um Geldanlage, Ratenkredite oder Baufinanzierungen, rät Pauli. Denn: Vieles ist rechtlich gar nicht zulässig und müsste nicht gezahlt werden.

Unrechtmäßig ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank eine gesetzliche Pflicht erfüllt wie etwa die Änderung von Freistellungsaufträgen. Oder das Verbuchen eingehender Raten für ein Baudarlehen und eine entsprechende Information an den Kunden. Kostenfrei müssen auch Leistungen sein, die ein Geldinstitut im eigenen Interesse ausführt wie die Wertermittlung einer Immobilie oder die Bearbeitung von Verbraucherkrediten. "Strafgelder" fürs Wechseln von Depots brauchen garantiert nicht gezahlt werden. Gratis müssen zudem Serviceleistungen wie das Einrichten oder Auflösen von Girokonten und Sparbüchern sein. Außerdem notwendige Nachforschungen, ob eine Überweisung beim Empfängerkonto angekommen ist.

Soll ein Kunde fürs Führen eines Darlehenskontos zahlen, kann er ebenfalls getrost abwinken (BGH XI ZR 388/10). Die Bank darf genauso wenig für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung Geld verlangen. Schließlich ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen Kunden nicht zahlen (BGH, XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99).

Erbfälle bearbeiten, Kreditkarten ersetzen

Auch die Bearbeitung von Erbfällen und Nachlässen muss gratis sein. Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen dafür nicht belastet werden (LG Frankfurt, 2/2 O 46/99 und LG Dortmund, 8 O 57/01). Das gilt auch für eine Kontoumschreibung auf den Namen der Erben. Nur wenn diese ausdrücklich zur Erbmasse beraten werden wollen, darf die Bank ein Honorar fordern.

Geht eine Kreditkarte verloren oder kaputt, darf die Bank nicht in jedem Fall Geld für eine Ersatzkarte verlangen. Ist die Bank selbst für den Verlust verantwortlich, muss der Ersatz kostenlos sein (Oberlandesgericht Celle, 13 U 186/99, und Landgericht Frankfurt am Main, 2/2 O 46/99).

"Sich wehren, nicht abwimmeln lassen"

Ungeachtet gesetzlicher Vorgaben, unzähliger Gerichtsurteile und Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich Geldinstitute immer wieder Leistungen teuer bezahlen, die sie eigentlich gratis erbringen sollten - das kritisieren Verbraucherschützer seit Jahren. Bereits abgebuchte, unzulässige Entgelte können in der Regel noch drei Jahre lang zurückgefordert werden. Manchmal noch länger.

"Sich wehren, nicht abwimmeln lassen, mit Urteilen anrücken und notfalls die Verbraucherzentrale einschalten, das bewirkt oft Wunder", sagt Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen, zum Handeln. Wann Verbraucher zahlen müssen und wann nicht, hat die VZ im Internet zusammengefasst.

Wer sich regelmäßig über rechtmäßige, aber teure Bankentgelte ärgert, dem bleibt letztlich nur: Sich nach einer günstigeren Alternative umschauen. Bei der Konkurrenz an der nächsten Ecke oder im Internet gibt es oft mehr Service für weniger Geld, gibt Heyer zu bedenken. Ein Wechsel entlaste nicht nur das Konto, sondern auch die Nerven.

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