Unklare Produktbezeichnungen:Lecker, Lammsalami aus Rind!

Lamm ist kein Rind, Fleischstücke sind kein Filet: Die Verbraucherzentralen haben die Bezeichnungen von Lebensmitteln untersucht. Ergebnis: Viele Produktnamen sind beschönigend, widersprüchlich und unleserlich.

in Bildern.

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Produktbezeichnung 5

Quelle: Verbraucherzentralen

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Lammsalami aus Rindfleisch, Filet aus Fleischresten: Die Verbraucherzentralen haben Lebensmittel auf beschönigende, widersprüchliche und unleserliche Bezeichnungen untersucht. Oft wurden sie fündig. Eine Auswahl in Bildern.

Geflügelbrustfilet? Steht zwar drauf, stimmt aber nur teilweise. Eigentlich enthält diese Roulade nur zehn Prozent Filet, der Rest ist normales Hähnchenfleisch. Aus der Verpackungsaufschrift werde nicht deutlich, dass es sich um Formfleisch und nur zu geringen Teilen um Filet handelt, bemängeln die Verbraucherzentralen. Sie hatten 119 unterschiedliche Produkte auf ihre Bezeichnungen untersucht.

Die offizielle Bezeichnung eines Produkts ist gesetzlich vorgeschrieben: Sie muss klar und eindeutig über die wesentlichen Zutaten und charakteristischen Eigenschaften des Produktes informieren. Der Käufer soll erkennen können, um welches Lebensmittel es sich handelt, unabhängig von Phantasienamen und Werbeslogans.

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Mehr als 40 Prozent der offiziellen Produktbezeichnungen täuschen eine übertrieben hohe Produktqualität, so das Ergebnis der Tests. Die Western-Pfanne etwa enthält nach Angaben des Herstellers "Westernhacklets". Das Urteil der Verbraucherschützer: "Nichtssagend und beschönigend". Auch die wesentlichen Bestandteile des Produkts sind auf der Verpackung nicht ersichtlich. Ein Hinweis auf Aromatisierung fehlt.

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"Nudeln mit Blattspinat" nennt der Hersteller dieses Produkt. "Irreführend" - bemängeln die Verbraucherschützer. Nur wenn der Kunde die Zutatenliste genau studiert, erkennt er, dass das Fertiggericht gerade mal ein Prozent Spinat, dafür aber viel Fett enthält - schließlich besteht die Soße zu großen Teilen aus Crème Fraîche statt Frischkäse.

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Die "feinste Beerenauslese" ist ein aromatisierter Früchtetee mit Waldbeergeschmack. Hauptbestandteile sind nicht Beeren, wie der Produktname signalisiert, sondern Hibiskus und Äpfel. Der Hinweis auf die wesentlichen Zutaten fehlt also.

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Die Pute im Sahnesößchen ist tatsächlich ein Formfleischschnitzel. Am Namen des Fertigprodukts kann der Kunde dies nicht erkennen, erst die Zutatenliste enthüllt das geformte Fleisch. Dort steht: "geformt aus Putenfleischstückchen". Außerdem bemängeln die Verbraucherzentralen, dass der Hinweis auf Aromatisierung fehlt. Dieser sollte in die Bezeichnung aufgenommen werden.

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Lammsalami aus Rindfleisch: Es fehlt der Hinweis, dass diese Wurst zum größten Teil aus Rindfleisch und nur zu einem kleinen Teil aus Lammfleisch besteht. Die Bezeichnungen müssten an die Erwartungen der Kunden angepasst werden, finden die Verbraucherschützer.

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Knappe 30 Prozent der untersuchten Produkte haben keine aussagekräftigen, sondern schwammige Bezeichnungen. So können sich die Verbraucher unter einer "Frühlingssuppe" nichts Konkretes vorstellen. Der eindeutige Hinweis auf die wesentlichen Bestandteile fehlt. Zwar sind sie bei den Zutaten aufgelistet, aber nicht sofort ersichtlich. Auch hier bleibt für den Kunden unklar, dass die Suppe aromatisiert ist.

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Ebenfalls uneindeutig bezeichnet sind die "reichhaltig belegten" Baguettes. Der Hinweis, welchen Belag die Brote tatsächlich haben, fehlt: Der Kunde erfährt nicht sofort, dass Tomaten, Käse, Salami und Paprika enthalten sind. Der Hersteller macht auch nicht deutlich, dass das Produkt tiefgefroren ist und aromatisiert wurde.

Produktbezeichnung 14

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Limo? Saft? Der Kunde muss suchen, um was es sich bei dem Produkt tatsächlich handelt. Dies sei bei 63 Prozent der Produkte der Fall. "Die Bezeichnung gehört auf die Vorderseite", verlangen die Verbraucherzentralen. Dass es sich bei der Orangina mit Fruchtfleisch eigentlich um ein Erfrischungsgetränk aus stark verdünntem Mehrfruchtsaft handelt, erkennt der Kunde nicht sofort. 

Produktbezeichnung 1

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Selbst wenn der Kunde die Bezeichnung findet, ist das "noch keine Garantie für angemessene Information", sagt Jutta Saumweber, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Wie bei diesem pinken und glitzernden Produkt. Was wie ein knalliger Flüssigkleber aussieht, bezeichnen die Hersteller als "flüssige Süßware". Eine viel zu allgemeine Bezeichnung, finden die Verbraucherzentralen. Der Kunde könne das Produkt so nicht von anderen Süßigkeiten unterscheiden. Dafür müsste es eindeutiger und aussagekräftiger bezeichnet sein und dem Kunden nicht die Information vorenthalten, dass die Süßigkeit Aroma enthält.

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Wer bei diesem Saft wissen möchte, wie viel Fruchtgehalt enthalten ist, muss fast mit der Lupe suchen: Die Minischriftgröße sei, finden die Verbraucherschützer, für alle Altersgruppen schwer zu lesen, besonders jedoch für ältere Menschen. Auf knapp 30 Prozent der untersuchten Produkte waren wichtige Informationen unleserlich abgedruckt.

© Süddeutsche.de/sana/jab/afis
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