Knapp die Hälfte aller Steuerpflichtigen müssen sie bis zum 31. Mai abliefern: ihre Steuererklärung. Die Frist gilt vor allem für Selbständige, Ehepaare mit unterschiedlichen Steuerklassen und Bezieher von mehr als 410 Euro Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, außerdem inzwischen auch für viele Rentner. Möglichst viel Geld können diejenigen zurückholen, die an alle Ausgabenkategorien in der Steuererklärung denken und dazu noch einige weitere Tipps beherzigen:
1. Berufliche Ausgaben absetzen
Am wichtigsten sind die beruflichen Ausgaben, beispielsweise für die tägliche Fahrt zur Arbeit. Diese können Steuerzahler als Werbungskosten absetzen, wenn sie insgesamt mehr als den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro selbst getragen haben. Neben Fahrtkosten und 16 Euro als Pauschale für Kontoführungskosten findet sich im Werbungskosten-ABC noch eine Fülle an weiteren Positionen, die dabei helfen, die eigene Steuerlast zu reduzieren.
2. Neu angeschafften Hausrat angeben
Immer mehr Arbeitnehmer müssen wegen des Jobs eine zweite Wohnung unterhalten. Für eine solche doppelte Haushaltsführung können sie bis zu 12 000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Eigentlich sind Ausgaben für neu angeschafften Hausrat und Einrichtungsgegenstände wie Möbel und Lampen in dem Betrag schon drin. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber Mitte März, dass solche Kosten extra abgesetzt werden können. Die Finanzverwaltung hat jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Steuerzahler sollten die belegbaren Kosten für den Hausrat in der Steuererklärung trotzdem geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Kostenabzug ab, ist es ratsam, mit Verweis auf das anhängige Verfahren innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen.
3. Nicht nur Sozialversicherungen sind Sonderausgaben
Nahezu jeder Arbeitnehmer hat Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt. Diese Ausgaben sind in der Anlage "Vorsorgeaufwand" anzugeben. Darüber hinaus sind auch andere Posten als Sonderausgaben absetzbar, zum Beispiel die Beiträge für einen Riester-Vertrag, Kinderbetreuungskosten, Erstausbildungskosten, die gezahlte Kirchensteuer, Spenden an gemeinnützige Organisationen und Parteien, Schulgeld sowie Unterhaltsleistungen beispielsweise an den Ex-Partner.
4. Außergewöhnliche Belastungen angeben
Wer Krankheitskosten selbst übernehmen muss, etwa für ein Zahnimplantate oder eine neue Brille, kann das als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das gilt auch für Kur- und Pflegekosten, sogar für die Eltern. Absetzbar sind auch die Kosten für die Wiederbeschaffung von Möbeln nach einem Brand oder Hochwasser, die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen, sofern sie den Nachlass übersteigen, sowie zumindest einen Teil der Kosten einer Scheidung. Allerdings wirken sich diese Kosten erst aus, wenn Steuerzahler ihre individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung überschreiten. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs lässt sich diese Grenze nun leichter erreichen.
5. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten auflisten
Besonders viel Steuern spart, wer Dienstleister oder Handwerker im Haushalt hat arbeiten lassen: Insgesamt ein Fünftel der Arbeits- und Fahrtkosten lassen sich absetzen. Für Mieter wird die aufgeschlüsselte Nebenkostenabrechnung mit den Kosten für den Hausmeister, Putzdienst, Schornsteinfeger, Gärtner und Winterdienst so zur wahren Goldgrube.
6. Steuersoftware günstiger kaufen
Am einfachsten lässt sich der Überblick mit Hilfe einer Steuersoftware behalten. Die kostet regulär zwischen 15 und 35 Euro. Für einfachere Steuerfälle eignen sich zum Beispiel Tax 2017 oder Quicksteuer, für etwas komplexere Wiso Steuersparbuch und Taxman. Als Cloud-Lösungen - also ohne Installation auf dem Rechner - sind beispielsweise Wiso Steuerweb oder Smartsteuer gut geeignet. Jetzt im Mai gibt es die Software oft zu reduzierten Preisen.
7. Sich den Verspätungszuschlag sparen
Wer merkt, dass er die Frist zum 31. Mai nicht schafft, sollte so frühzeitig wie möglich das Finanzamt informieren und um Fristverlängerung bitten. So stehen die Chancen gut, um den Verspätungszuschlag herumzukommen. Ansonsten gilt: Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, der hat bis zum Jahresende Zeit. Und in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen hat zwei Monate mehr Zeit, wer sich bis Ende Mai im Elster-Online-Portal registriert und seine Steuererklärung darüber später online abgibt. Die Registrierung ist allerdings etwas umständlich.