Straßenbau:Die Gemeinde repariert

. . . und die Anwohner sollen dafür bezahlen. Nicht immer ist das gerechtfertigt, wie der Verband Wohneigentum erklärt. Und nicht immer stimmt die Höhe der Forderungen. Die Experten raten, die Bescheide gut zu prüfen.

Der Bescheid flattert manchmal unerwartet viele Jahre nach dem Hausbau und dem Anlegen der Straße in dem Neubaugebiet ins Haus: Die Anwohner sollen sich an den Kosten der Straßensanierung beteiligen. Nicht immer aber ist so ein Straßenausbaubeitrag gerechtfertigt oder richtig berechnet.

Für den Ausbau und die Sanierung von Straßen verlangen die Gemeinden oft Zuzahlungen der Anwohner. Solche Straßenausbaubeiträge können hohe Kosten für die Hausbesitzer bedeuten. Der Verband Wohneigentum rät daher, die Bescheide immer gut zu prüfen. Drei Beispiele für eine zu hoch angesetzte Kostenbeteiligung:

1. Hausbesitzer sollten bei Kanalarbeiten darauf achten, ob sich auch tatsächlich alle Anwohner an den Kosten beteiligen, die ihre Abwässer in diese Kanäle leiten. Der Verband verweist auf folgendes Beispiel: Eine Kommune musste ihren Bescheid aufheben, da sie vergessen hatte, eine Großwäscherei in die Kostenkalkulation aufzunehmen. Denn diese leitete ihre Abwässer nicht in die Abflüsse der Straße, an der sie postalisch lag, sondern in die von den Bauarbeiten betroffene Kanalisation.

2. Überprüfen sollten Anwohner die Abrechnungskategorie: Bei Hauptverkehrsstraßen und Haupterschließungsstraßen müssen Anwohner geringere Anteile an den Kosten tragen als bei Anliegerstraßen. Der Verband Wohneigentum rät, sich den Verkehr genau anzusehen: Eine scheinbare Siedlungsstraße mit nur Ein- und Zweifamilienhäusern kann eine Haupterschließungsstraße sein, wenn etwa Besucher eines Krankenhauses in der Nähe hier parken.

3. Ist die Kostenbeteiligung überhaupt gerechtfertigt? Solche Bescheide dürfen ausgestellt werden, wenn die Straße oder der Weg verbessert wird - etwa wenn größere Abwasserkanäle verlegt werden oder ein neuer Belag die Fahrzeuggeräusche verringern soll.

Gerechtfertigt sind die Beiträge auch bei neuen Parkstreifen, neuer Beleuchtung oder dem Anlegen eines Gehwegs. Grundsätzlich gilt, es muss sich ein objektiver Vorteil für die Anleger ergeben, erklärt der Verband. Und es muss sich um eine öffentliche Straße handeln.

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