Das Steuerrecht ist kompliziert - und umstritten: Wer beim Finanzamt Einspruch einlegt, profitiert von Klagen anderer Bürger.
Bis Ende Mai müssen die meisten Bürger ihre Einkommensteuererklärung eingereicht haben. Wer das schon früher erledigt hat, bekommt dieser Tage Post vom Finanzamt. Aus diesen Einkommensteuerbescheiden geht hervor, ob der Staat Geld zurückerstattet oder einen Nachschlag kassiert. Was viele Steuerzahler nicht wissen: In manchen Punkten lohnt es sich, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und so vielleicht von Urteilen zu profitieren.
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Bei Einspruch Geld: Wer sich an laufende Klagen anderer Bürger hält, kann möglicherweise Steuern sparen. (© Foto: dpa)
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Ob Pendlerpauschale, Werbungskosten oder Steuerberaterkosten - am Bundesfinanzhof sowie beim Bundesverfassungsgericht liegen viele Klagen von Steuerzahlern. Geht ein Streit zum Vorteil des klagenden Steuerzahlers aus, nutzt das aber nicht sämtlichen Bürgern. Vielmehr erhält nur der Geld zurück, dessen Steuerbescheid noch offen ist. "Steuerzahler sollten daher prüfen, ob sie sich mit einem Einspruch an eine laufende Klage dranhängen können", sagt Sybille Hollender, Steuerberaterin bei Pricewaterhouse-Coopers. Sie springen dann auf den fahrenden Zug auf.
Grundsätzlich ist es so: An Steuerklagen, die beim Bundesfinanzhof (BFH) oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind, kann sich jeder Steuerzahler per Einspruch dranhängen. Zur Sicherheit beantragt der Bürger noch das "Ruhen des Verfahrens". Das Finanzamt ist gezwungen, den Steuerbescheid offen zu halten und im jeweiligen Punkt keine abschließende Steuer festzusetzen, bis das Gericht entschieden hat. Urteilen die Richter zu Gunsten des Klägers, erhält nicht nur dieser Geld zurück vom Fiskus - sondern auch derjenige, der auf die Klage aufgesprungen ist.
Bei besonders wichtigen Entscheidungen halten die Finanzbehörden die Steuerbescheide von sich aus offen. Das ist etwa bei der Pendlerpauschale der Fall. 2007 hatte die Bundesregierung entschieden, dass Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend machen können. Das führt derzeit nicht nur zu Streit in Berlin, auch zogen viele Pendler vor Gericht. Mittlerweile liegen Klagen beim Bundesverfassungsgericht, und nicht nur Millionen Arbeitnehmer warten auf eine Entscheidung, die Finanzbehörden sind ebenfalls gespannt.
Urteilen die Richter, dass die Beschneidung der Pauschale nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss der Staat Geld zurückzahlen. Denn in allen Steuerbescheiden seit der Gesetzesänderung steht unter dem Punkt "Erläuterungen", dass der Bescheid in dieser Frage noch offen ist. In der Regel muss der Steuerzahler hier also nicht aktiv werden.
Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel die Familienkasse Eltern das Kindergeld verweigert, weil der erwachsene Sohn Einkünfte von mehr als 7680 Euro im Jahr hat. Einige Kläger sind der Ansicht, dass es hier eine Härtefallregelung geben muss, andere wollen Versicherungsausgaben abgezogen sehen. Die Klagen liegen beim Bundesfinanzhof. Eltern, denen aus gleichem Grund das Kindergeld verwehrt wird, können sich mit einem Einspruch dranhängen.
In dem Brief müssen sie auf die beim BFH anhängigen Verfahren und die jeweiligen Aktenzeichen verweisen. "Das Finanzamt hält dann den Bescheid bis zur endgültigen juristischen Klärung offen", sagt Beraterin Hollender. Genauso läuft es bei anderen Klagen. Wichtig: Um Einspruch einzulegen, bleibt Bürgern nach Zugang des Steuerbescheids nur ein Monat. Wer später reagiert, hat keine Chance.
Aber auch in Sachen Kilometerpauschale kann es sich lohnen, dem Finanzamt zu schreiben. Der Bescheid ist zwar grundsätzlich offen. Doch ist ein Arbeitnehmer zum Beispiel 15 Kilometer täglich zur Arbeit gefahren, hat er dies wegen der Neuregelung erst gar nicht in der Steuererklärung aufgeführt. Dann weiß der Fiskus gar nicht, dass er bei einem entsprechenden Urteil nachzahlen müsste. "Der Bürger kann sich entscheiden", erklärt Hollender: "Entweder er schreibt jetzt dem Finanzamt, dass er 15 Kilometer ansetzen würde - oder er tut es, sobald ein entsprechendes Urteil vorliegt."
(SZ vom 13.05.2008/tob)
Christopher Lee zum 90.
In dem Brief müssen sie auf die beim BFH anhängigen Verfahren und die jeweiligen Aktenzeichen verweisen.
Hier wäre es gut, die Verfahren samt Aktenzeichen aufzuzählen oder auf eine entsprechende Webseite zu verweisen.