Steuern:Wie der Fiskus Freiwillige belohnt

Steuern: Wer sich als Amateur-Trainer engagiert, kann vom Verein eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten und mögliche Fahrtkosten beim Finanzamt geltend machen.

Wer sich als Amateur-Trainer engagiert, kann vom Verein eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten und mögliche Fahrtkosten beim Finanzamt geltend machen.

Ehrenamtliche Helfer sind eine Stütze der Gesellschaft. Deshalb belohnt der Staat diejenigen, die sich engagieren, mit einem Steuerbonus.

Von der Finanztip-Redaktion

40 Prozent aller Bundesbürger ab zehn Jahren sind ehrenamtlich oder freiwillig aktiv: in Feuerwehren, Kirchen, Sport- und Gesangsvereinen genauso wie in der Flüchtlingshilfe. Der Staat weiß, dass ohne ihren Einsatz vieles in der Gesellschaft nicht laufen würde. Deshalb fördert er das Engagement auch über das Finanzamt, mit zwei Freibeträgen: der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale.

Bis zu 2400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Mit der Übungsleiterpauschale kann eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft, beispielsweise ein Verein oder eine Kirchengemeinschaft, nebenberufliche Helfer steuer- und sozialversicherungsfrei vergüten. Die Pauschale beträgt 2.400 Euro im Jahr. Sie lässt sich für pädagogische Tätigkeiten nutzen, also für Lehrtätigkeiten an der Volkshochschule oder die Leitung von Erste-Hilfe-Kursen, für Amateur-Sporttraining, Sprachunterricht für Flüchtlinge oder Mütterberatung.

Ist das Ehrenamt nicht erzieherisch oder unterrichtend, kann es immerhin mit der ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfreien Ehrenamtspauschale honoriert werden. Die liegt bei 720 Euro im Jahr.

Bedingung für beide Pauschalen ist, dass der Freiwillige die Tätigkeit im Nebenberuf ausübt. Dazu darf sie normalerweise höchstens ein Drittel der Zeit in Anspruch nehmen, die für den Hauptberuf draufgeht. Das Finanzgericht Köln sieht das etwas lockerer: Solange jemand nicht mehr als 2400 Euro im Jahr im Ehrenamt verdient, soll es dem Finanzamt egal sein, wie viel Zeit er dafür aufbringt (Az: 3 K 1350/12).

Pauschalen sind auch kombinierbar

Auch Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose können von den Pauschalen profitieren. Eine Studentin, die keine weiteren Einkünfte hat und beispielsweise 1720 Euro als angestellte, nebenberufliche Pflegerin in einem städtischen Tierheim erhält, darf das Geld komplett behalten. Denn neben dem Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro stehen ihr auch 1000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu.

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind nicht für dieselbe Tätigkeit, aber für unterschiedliche Engagements im selben Verein kombinierbar. Wer beispielsweise Trainer der Jugend-Fußballmannschaft und zudem Kassenwart ist, kann sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung beantragen.

Werbungskostenabzug mindert Gesamtsteuerlast

Und Ehrenamtliche können noch einen zweiten Steuer-Vorteil ausnutzen: Sie können etwa als Amateur-Sporttrainer mit ihrem eigenen Auto quer durch die Republik fahren und die Fahrtkosten und möglicherweise weitere Aufwendungen selbst tragen. Dann ist ein Werbungskostenabzug drin. Das gilt zumindest für die Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Das haben mehrere Finanzgerichte entschieden.

Allerdings ist derzeit rechtlich noch umstritten, ob mit steuerfreien Einnahmen der Betrag gemeint ist, den der Freiwillige tatsächlich bekommen hat - oder ob nur Werbungskosten anerkannt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben 2400 Euro übersteigen. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, wie Werbungskosten im Ehrenamt ermittelt werden. Es empfiehlt sich deshalb, in jedem Fall die Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Denn so sparen Steuerpflichtige mit dem Ehrenamt ein weiteres Mal Steuern.

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