Wenn sich Unverheiratete Geld geben, müsste der Fiskus Schenkungsteuer kassieren. Tut er aber nicht - dies wäre mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Vor ein paar Monaten ging im Kanzleramt folgende Mail ein: "Werden von der Finanzverwaltung zwei Drittel aller steuerpflichtigen Fälle und die Hälfte des potentiellen Steueraufkommens der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht erfasst und nicht besteuert?", fragte der Wirtschaftsprüfer Eckhard Thode.
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Beim Erheben der Schenkungsteuer sind die Finanzverwaltungen oft sehr lax. (© Foto: ddp)
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Der Niedersachse, Jahrgang 1928, der sich seit 50 Jahren mit Steuerrecht beschäftigt und Minderheitsgesellschafter einer niedersächsischen Steuerberatungsgesellschaft ist, hatte ein Erläuterungsschreiben beigefügt. Auch das Bundesfinanzministerium bekam eine Kopie. Reaktionen gab es keine.
Dem Staat entgehen vermulich Milliarden
In diesen Tagen erhielten die Präsidenten aller deutschen Rechnungshöfe Post von dem Mitherausgeber der Zeitschrift für Steuern & Recht, dem Eppelheimer Fachanwalt Uwe Karsten-Reschke. Unter Verweis auf diverse Fachaufsätze Thodes zum Thema mahnte der Anwalt ein "Vollzugsdefizit der Schenkungsteuerhebung" an.
Weil sich die Finanzverwaltung besonders bei außerehelichen Lebensgemeinschaften nicht um steuerpflichtige Schenkungen kümmere, würden dem Staat vermutlich Milliarden Euro jährlich entgehen. Die "vieljährige nachhaltige Nichtanwendung gesetzlicher Vorschriften" werfe angesichts des "Vollzugsdefizits" auch strafrechtliche Fragen wie Begünstigung und Untreue auf.
Im deutschen Steuerrecht, einem undurchsichtigen System von Steuerklassen, Freibeträgen, Ausnahmen und Sonderregelungen sind manche Vorschriften so kompliziert, dass sie nur noch der Computer beherrscht. Der Steuerbürger blickt oft nicht durch.
Beispiel Schenkungsteuer: Die im Rahmen gesetzlicher Ehepflichten erbrachten Leistungen, so wird der Alltag im Steuerjargon beschrieben, unterliegen keiner Schenkungsteuer.
In einschlägigen Steuer-Kommentaren wird darauf hingewiesen, dass "eine Besteuerung sämtlicher Vermögensverschiebungen" dem "Wesen der Ehe ... widersprechen" würde. Von "Innengemeinschaften" ist die Rede.
Fein unterschieden wird zwischen sogenannten "nicht steuerbaren Vermögensverschiebungen" und schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen. Freiwillige Leistungen an den Gespons beispielsweise sind schenkungsteuerpflichtig, wenn der Freibetrag, der in der Steuerklasse I immerhin 307.000 Euro beträgt, innerhalb von zehn Jahren überschritten wird.
Studie legt Defizite offen
Wenn einer also sein Schwarzgeldkonto in Liechtenstein auflöst und der Lieben gleich für ein paar Milliönchen in der Alpenrepublik Geschmeide kauft, damit er mit dem Baren nicht über die Grenze muss, fällt, theoretisch, Schenkungsteuer an. Dieser Fall wird aber nicht die Regel sein.
Typisch ist ein ganz anderer Fall: In nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Steuerklasse III, auf deren Steuerschicksal sich Thode und Reschke so kaprizieren, schiebt der wirtschaftlich stärkere Partner häufig dem anderen monatliche Zuwendungen in vierstelliger Höhe rüber.
Dabei entsteht natürlich ein Steuerproblem, weil der Freibetrag für solche Gemeinschaften nur einen Bruchteil des Freibetrags für Verheiratete beträgt: derzeit 5200 Euro für den Zeitraum von zehn Jahren.
Wirtschaftsprüfer Thode hat in einer Modellrechnung einmal ermittelt, wie viel Schenkungsteuer anfiele, wenn der finanziell Stärkere dem Schwächeren zehn Jahre lang monatlich 500 Euro zukommen ließe.
Lesen Sie auf der nächsten Seite, welche Konsequenzen Steuerexperten einfordern.
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Debatte über Urheberrecht
Danke!
Nicht ganz. Man muß nicht alle 10 Jahre Kassensturz beim Finanzamt machen, sondern bei jeder einzelnen Schenkung! Ganz so einfach wie sie denken ist das Schenkungsteuergesetz nicht. :-)
Lieber Herr Leyendecker,
wenn man bedenkt daß manche Mitmenschen ein Leben lang ohne Trauschein zusammenleben, müssten diese Leute über alle Zuwendungen Buch führen und alle 10 Jahre Kassensturz für den Fiskus machen.
Statt solchem weltfremden Humbug das Wort zu reden, sollten Sie sich lieber dafür einsetzen, daß der unsinnige Gesetzeswust zum Thema Schenkungs- und Erbschaftssteuer dort landet wo er hingehört.
Auf den Müllhaufen der Geschichte.
... dort wo es einfach ist wird zugegriffen (Lohn- und Gehaltsempfänger, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Todesfälle, Immobilienvererbungen und -schenkungen) dort wo es kompliziert wird oder wo der Staat eiine auf die Finger bekommen könnte wird weggesehen (Geldschenkungen unter Lebenden, Parteispendenaffären).
Der sinnvolle Weg ist das abschaffen von Substanzsteuern und die konsequente Vereinfachung des Steuerrechts mit Abschaffen von Ausnahmetatbeständen und Senken der Steuersätze. Der nächste Verfassungsbeschwerdebumerang lauert unter anderem bei den ungelichen Steuersätzen für verschieden Einkunftsarten. Dies ist so ähnlich inkonsequent, wie die ungleiche Behandlung des Werbungskostemabzugs von Fahrtkosten bei Unternehmern, Selbstständigen und Nichtselbsständigen.
keine doppelbesteuerung ist ein grundprinzip des dt. steuerrechts! will man konsquent diesen weg weitergehen (bzw. erstmals beschreiten!), muss man sich über die erbschaftsteuer, umsatz-/mehrwertsteuer, schenkungsteuer, versicherungsteuer, stromsteuer, ökosteuer, mineralölsteuer - schlicht weg fast alle verbrauchsteuerarten - entsprechende gedanken machen.
letztendlich geht es um die frage, wie und was besteuert wird und der staat mit wenig (kontroll)aufwand (kosten für alle!) die erhobene steuern auch erhält, stichwort: sicherung des steueraufkommens.
j.
Paging