Von Hans Leyendecker

Wenn sich Unverheiratete Geld geben, müsste der Fiskus Schenkungsteuer kassieren. Tut er aber nicht - dies wäre mit hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.

Vor ein paar Monaten ging im Kanzleramt folgende Mail ein: "Werden von der Finanzverwaltung zwei Drittel aller steuerpflichtigen Fälle und die Hälfte des potentiellen Steueraufkommens der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht erfasst und nicht besteuert?", fragte der Wirtschaftsprüfer Eckhard Thode.

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Beim Erheben der Schenkungsteuer sind die Finanzverwaltungen oft sehr lax. (© Foto: ddp)

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Der Niedersachse, Jahrgang 1928, der sich seit 50 Jahren mit Steuerrecht beschäftigt und Minderheitsgesellschafter einer niedersächsischen Steuerberatungsgesellschaft ist, hatte ein Erläuterungsschreiben beigefügt. Auch das Bundesfinanzministerium bekam eine Kopie. Reaktionen gab es keine.

Dem Staat entgehen vermulich Milliarden

In diesen Tagen erhielten die Präsidenten aller deutschen Rechnungshöfe Post von dem Mitherausgeber der Zeitschrift für Steuern & Recht, dem Eppelheimer Fachanwalt Uwe Karsten-Reschke. Unter Verweis auf diverse Fachaufsätze Thodes zum Thema mahnte der Anwalt ein "Vollzugsdefizit der Schenkungsteuerhebung" an.

Weil sich die Finanzverwaltung besonders bei außerehelichen Lebensgemeinschaften nicht um steuerpflichtige Schenkungen kümmere, würden dem Staat vermutlich Milliarden Euro jährlich entgehen. Die "vieljährige nachhaltige Nichtanwendung gesetzlicher Vorschriften" werfe angesichts des "Vollzugsdefizits" auch strafrechtliche Fragen wie Begünstigung und Untreue auf.

Im deutschen Steuerrecht, einem undurchsichtigen System von Steuerklassen, Freibeträgen, Ausnahmen und Sonderregelungen sind manche Vorschriften so kompliziert, dass sie nur noch der Computer beherrscht. Der Steuerbürger blickt oft nicht durch.

Beispiel Schenkungsteuer: Die im Rahmen gesetzlicher Ehepflichten erbrachten Leistungen, so wird der Alltag im Steuerjargon beschrieben, unterliegen keiner Schenkungsteuer.

In einschlägigen Steuer-Kommentaren wird darauf hingewiesen, dass "eine Besteuerung sämtlicher Vermögensverschiebungen" dem "Wesen der Ehe ... widersprechen" würde. Von "Innengemeinschaften" ist die Rede.

Fein unterschieden wird zwischen sogenannten "nicht steuerbaren Vermögensverschiebungen" und schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen. Freiwillige Leistungen an den Gespons beispielsweise sind schenkungsteuerpflichtig, wenn der Freibetrag, der in der Steuerklasse I immerhin 307.000 Euro beträgt, innerhalb von zehn Jahren überschritten wird.

Studie legt Defizite offen

Wenn einer also sein Schwarzgeldkonto in Liechtenstein auflöst und der Lieben gleich für ein paar Milliönchen in der Alpenrepublik Geschmeide kauft, damit er mit dem Baren nicht über die Grenze muss, fällt, theoretisch, Schenkungsteuer an. Dieser Fall wird aber nicht die Regel sein.

Typisch ist ein ganz anderer Fall: In nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Steuerklasse III, auf deren Steuerschicksal sich Thode und Reschke so kaprizieren, schiebt der wirtschaftlich stärkere Partner häufig dem anderen monatliche Zuwendungen in vierstelliger Höhe rüber.

Dabei entsteht natürlich ein Steuerproblem, weil der Freibetrag für solche Gemeinschaften nur einen Bruchteil des Freibetrags für Verheiratete beträgt: derzeit 5200 Euro für den Zeitraum von zehn Jahren.

Wirtschaftsprüfer Thode hat in einer Modellrechnung einmal ermittelt, wie viel Schenkungsteuer anfiele, wenn der finanziell Stärkere dem Schwächeren zehn Jahre lang monatlich 500 Euro zukommen ließe.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, welche Konsequenzen Steuerexperten einfordern.

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