Steuern für Rentner:Lieber sparen, statt zahlen

Ein verbreiteter Rechtsirrtum: Ruheständler müssen keine Steuern zahlen. Doch zumindest formal müssen sie das.

Heinz-Josef Simons

In den vergangenen Jahren hat sich ein aus staatlichen und privaten Komponenten verzahntes System der Altersvorsorge etabliert, bestehend aus mehreren Bausteinen. Fundament bleibt die gesetzliche Rente.

Ergänzend fördert der Staat über direkte Zuschüsse und bisweilen auch Steuerersparnisse den Vermögensaufbau seiner Bürger. Die dazu passenden Angebote sind die Riester-Rente, die Rürup-Rente sowie die fünf Durchführungswege bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Anreichern lässt sich das durch eine private Rentenversicherung, die bis an das Lebensende zahlt.

Grundlegende Systematik

Das deutsche Einkommensteuerrecht zeichnet sich durch eine grundlegende Systematik aus. Wer Steuern zahlt, der darf auch Steuern sparen. Und wer etwa für die private Altersvorsorge Geld vom Staat erhält, der muss später im Rentenalter das Finanzamt an seinen Einnahmen beteiligen.

Wie stark der Fiskus zugreift, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Etwa aus welcher Quelle der Rentier sein Geld bezieht. Und wie sich seine steuerlichen Vergünstigungen, in der Hauptsache diverse Freibeträge, auswirken.

1. Schritt: Das Finanzamt addiert sämtliche Einnahmen des Ruheständlers. Berücksichtigt wird, welche Rententypen zusammenkommen. So werden etwa die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente vorläufig nicht in voller Höhe besteuert, die Riester- und Firmenrenten sehr wohl. Und bei privaten Policen gilt in punkto Finanzamt die günstige Ertragsanteilbesteuerung.

2. Schritt: Der saldierte und um die steuerlichen Besonderheiten bei unterschiedlichen Rentenarten bereinigte Betrag unterliegt noch nicht dem Zugriff des Fiskus. Ruheständler haben nämlich, wie alle anderen auch, einen eigenen steuerlichen Grundfreibetrag. Das sind 7664 Euro im Jahr, bei Ehepaaren 15 329 Euro. So viel Geld bleibt also bei Single-Rentnern sowie verheirateten Ruheständlern garantiert unbesteuert.

3. Schritt: Neben dem Grundfreibetrag profitieren manche Rentner vom Altersentlastungsbetrag. Der gilt vor allem für Ruheständler, die neben der gesetzlichen Rente weitere Einnahmen haben - etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder auch aus selbständiger Tätigkeit. Zudem kann der Altersentlastungsbetrag genutzt werden bei Einkünften aus der Riester- sowie der betrieblichen Rente (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), falls diese in voller Höhe besteuert werden. Der Altersentlastungsbetrag greift jedoch nur, sofern der Ruheständler das 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Umfang des Steuervorteils, sowohl prozentual von der Summe aller Nebeneinkünfte als auch absolut, verringert sich Jahr für Jahr. Abziehen und sparen

Bisweilen nutzen Rentiers auch den Versorgungsfreibetrag. Da er für Ruheständler gilt, die sogenannte Versorgungsbezüge erhalten, ist der Name Programm. Betroffen sind Beamtenpensionen sowie Zahlungen aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen.

Sobald also der Pensionär das 63. Lebensjahr vollendet hat, darf er von seinen Bezügen den Versorgungsfreibetrag Steuern sparend abziehen. Auch hier, vergleichbar dem Altersentlastungsbetrag, gilt: Der prozentuale Anteil von den Jahresbezügen und der absolute Höchstbetrag ermäßigen sich in jedem der kommenden Jahre.

Sparerfreibetrag

Schließlich dürfen alle, ob Rentner oder Pensionäre, den Sparerfreibetrag bei den Kapitaleinkünften ansetzen. Das sind momentan 750 Euro pro Jahr und Person plus 51 Euro Werbungskosten-Pauschale, bei Ehepaaren doppelt so viel. Folge: Auf Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen darf das Finanzamt erst zugreifen, sobald besagter Sparerfreibetrag sowie die zusätzliche Werbungskosten-Pauschale ausgeschöpft ist.

Allgemein gilt: Mit dem Alterseinkünftegesetz hat es zu Beginn des Jahres 2005 einen steuerlichen Systemwechsel auch bei der gesetzlichen Rente gegeben. Seitdem greift die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Abhängig vom Rentenbeginnalter basiert der Zugriff des Finanzamtes allmählich auf einem immer größeren Anteil der gesetzlichen Zahlung.

Für alle, die sich vor dem Jahr 2005 aus dem Erwerbsleben zurückgezogen haben, genehmigt die Finanzverwaltung einen Freibetrag von immerhin rund 50 Prozent. Startete der Ruhestand im vergangenen Jahr, waren es nur noch 48 Prozent.

Zwei-Prozentpunkte-Schritte

Diese Systematik setzt sich jährlich in Zwei-Prozentpunkte-Schritten, später mit jeweils nur einem Prozentpunkt Erhöhung fort, bis schließlich die gesamte Rente von Amts wegen der Besteuerung unterliegt. Wichtig: Der einmal fixierte Freibetrag gilt bis an das Lebensende.

Diese ansteigend nachgelagerte Besteuerung greift bei der gesetzlichen sowie der Rürup-Rente. Spätere Riester-Rente sowie Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung müssen in voller Höhe besteuert werden. Und bei herkömmlichen privaten Rentenversicherungen wiederum gilt eine ganz andere Systematik. Für sie gibt es nämlich weder Zuschüsse noch Steuerersparnisse während des Vermögensaufbaus.

Doch dieses Manko wird wettgemacht durch die sehr zurückhaltende Besteuerung der späteren Rentenzahlungen. Ausschlaggebend ist der so genannte Ertragsanteil - ein bestimmter Prozentsatz der gesamten privaten Jahresrente. Dessen Höhe richtet sich nach dem Rentenbeginnalter des Versicherungsnehmers. Faustformel: Je früher der Privat-Rentier erstmals sein Geld erhält, desto intensiver greift das Finanzamt zu - und umgekehrt.

Mehr steuerfreier Spielraum

Positiv: Die Ertragsanteile bei privaten Rentenpolicen wurden mit dem Alterseinkünftegesetz zu Jahresbeginn 2005 für Neu- und auch für Altrentner spürbar abgesenkt. Mit der Folge, dass Ruheständlern mehr steuerfreier Spielraum für andere Einkünfte bleibt. Etwa aus der gesetzlichen, der Rürup- oder auch der Riester-Rente.

Es ist ein Irrtum, dem viele Rentner auf den Leim gehen: Auch sie müssen Steuern zahlen. Verschiedene Strategien können das vermeiden. Foto: Picture Press

Auch in Zukunft, also auch nach Einführung der Abgeltungssteuer 2009, können Rentner bestimmte Einkünfte von ihren Bezügen steuersparend abziehen. Es lohnt sich in jedem Fall, die genauen Grenzen und Höchstbeträge zu studieren, um die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt zu verringern.

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