Steuerfahndung:Das Finanzamt darf öfter kontrollieren

Banken dürfen den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden künftig schon bei "Auffälligkeiten" weiterleiten.

Marco Völklein

Bankkunden müssen künftig häufiger mit einer Kontrolle ihrer Konten durch die Finanzbehörden rechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil die Schwelle gesenkt, ab der Finanzbeamte sogenannte Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Anleger schicken dürfen.

Steuerfahndung

Kontrollmitteilungen sind bei einer auffälligen Geschäftsentwicklung erlaubt, "die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen".

(Foto: Foto: dpa)

Nach Angaben eines Gerichtssprechers muss dem Urteil nach kein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegen. Vielmehr genügt es nun, wenn ein Bankgeschäft bereits "Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben", so das Urteil. Wie genau diese Auffälligkeiten zu definieren sind, ließen die Richter aber offen.

Generalverdacht reicht nicht

Damit weicht das oberste deutsche Steuergericht nach Darstellung des Sprechers das ohnehin löchrige deutsche Bankgeheimnis weiter auf. Zugleich hat der BFH aber auch klar gemacht, dass die Behörden nicht einfach aus einem Generalverdacht heraus gegen Kapitalbesitzer vorgehen dürfen. Auf diesen Aspekt des Urteils weist der Verband der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) ausdrücklich hin. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben weiter verboten.

Grundsätzlich ist es so: Wie andere Firmen auch müssen sich Banken regelmäßig einer Steuerprüfung unterziehen. Die Finanzbeamten prüfen dabei, ob die Bank ihre Steuern ordnungsgemäß abgeführt hat. Zugleich erhalten die Prüfer aber auch einen Einblick in die Beziehungen, die Banken zu ihren Kunden unterhalten. Mittels Kontrollmitteilungen informieren die Betriebsprüfer die für die Bankkunden zuständigen Finanzämter über Auffälligkeiten. Die Ämter können dann weiterermitteln und Steuerstraftatbestände aufdecken.

Bislang mussten allerdings gewisse Anzeichen für einen Anfangsverdacht vorliegen, damit die Finanzbeamten tätig werden durften. Das war zum Beispiel bei "Tafelgeschäften" der Fall, die bis vor einigen Jahren eine Rolle spielten.

Dabei hob ein Anleger beispielsweise einen hohen Geldbetrag von seinem Konto ab und kaufte anschließend mit dem Bargeld Wertpapiere. Zweck dieser Übung war es, den Wertpapierkauf zu verschleiern. Betriebsprüfer kamen allerdings den Anlegern auf die Schliche, indem sie sich anschauten, zu welchem Zeitpunkt Geldbeträge abgehoben und wann große Barsummen zu Wertpapierkäufen verwendet wurden. Bestand eine zeitliche Nähe, lag ein Anfangsverdacht vor, und die Kontrollmitteilung ging an das zuständige Finanzamt. Dass dieses Vorgehen der Prüfer rechtens war, hatte der BFH vor einiger Zeit geklärt.

In dem jetzt verhandelten Fall ging ein Finanzamt allerdings aus Sicht des BFH zu weit. Es hatte bei einer Bank eine Betriebsprüfung vorgenommen und war auf ein Konto gestoßen, auf dem Schadenersatzforderungen für Wertpapierfehlkäufe verbucht waren. Die Prüfer hatten daraufhin Kontrollmitteilungen verfasst. Ihre Begründung: Die hohen Forderungen ließen auf ein hohes Kapitalvermögen der Kunden und auf hohe Einkünfte daraus schließen. Und da Kapitaleinkünfte ohnehin von vielen Bürgern nur unzureichend versteuert würden, bestehe auch bei den konkreten Fällen der Verdacht, dass nicht alles korrekt versteuert worden sei, so die Prüfer. Die Kontrollmitteilungen seien also zulässig.

Die BFH-Richter sahen das anders: Diese pauschalen Ansätze, die sich nur aus der Erfahrung der Finanzbeamten ergäben, seien nicht ausreichend. Der BFH gab den Fall zurück an das zuständige Finanzgericht. Nun muss das Finanzamt die Gründe genauer darlegen, warum es die Kontrollmitteilungen verfasst hatte. Die Finanzbeamten müssen also konkret belegen, ob es Auffälligkeiten gab, die das Geschäft "aus dem Kreis alltäglicher Bankgeschäfte" hervorhob, wie es der BFH formuliert,oder ob Anzeichen für "eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung" vorlagen. Denn auch dann, so die Richter in ihrem Urteil weiter, seien Kontrollmitteilungen durch die Betriebsprüfer "hinreichend veranlasst" (Az. VII R 47/07).

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