Von Andrea Nasemann

Hausbesitzer und Mieter können von diesem Jahr an höhere Beträge von der Steuer absetzen.

Wie ein Lichtblick mag manchem Hausbesitzer die seit Anfang des Jahres verbesserte Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen vorkommen: Während Eigentümer wegen gesetzlicher Auflagen viel Geld in ihre Immobilien investieren müssen, werden sie nun etwas mehr von der Steuerschuld entlastet. Seit dem 1. Januar 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6000 Euro Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Wer also in dieser Höhe Ausgaben hatte, spart 1200 Euro.

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Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass es sich um handwerkliche Arbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Dazu gehören auch Malern und Tapezieren. (© Foto: Picture Alliance / dpa)

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"Auch in schlechten Zeiten kann es sich jetzt für Hausbesitzer lohnen, in die lohnkostenintensive Instandhaltung und Modernisierung ihrer Immobilie zu investieren", sagt Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbandes Privater Bauherren.

Die Regelung ist allerdings kompliziert: So ist es zuerst Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit, dass es sich um handwerkliche Arbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Dies umfasst viele Leistungen: Maler-, Tapezier- und Fliesenarbeiten oder Dach-, Fassaden- und Gartengestaltung. Dazu zählen auch Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie der Einbau einer neuen Küche oder die Wartung von Haushaltsgeräten.

Getrennte Rechnungen

Darüber hinaus sind Schornsteinfegergebühren, das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen sowie die handwerklichen Leistungen für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse absetzbar, soweit die Zuleitungen zu einem bestehenden Haus führen und nicht zu einem Neubau.

Diese Regelung gilt nur für die reinen Lohn- und Arbeitskosten, nicht aber für das verbaute Material. Es dürfen also 20 Prozent von maximal 6000 Euro Lohnkosten geltend gemacht werden. Deshalb muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, in der Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden - nicht bar auf die Hand. Dies hat auch noch einmal der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 20. November 2008 bekräftigt. Da mit der Regelung die Schwarzarbeit bekämpft werden solle, sei eine bankmäßige Dokumentation unerlässlich (Az. VI R 14/08).

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  1. Sie lesen jetzt Hämmern für den Aufschwung
  2. Bis zu 4000 Euro absetzbar
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