Dort wurde Elmar S. wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Zugleich stellte das Vaduzer Gericht jedoch auch fest, dass Steuern samt Nach- und Strafzahlungen prinzipiell nicht im Nachhinein als Schadenersatz geltend gemacht werden können. Damit sei aber auch die Bochumer Geldauflage für S. nicht schadenersatzfähig, argumentiert die LGT-Treuhand-Nachfolgerin Fiduco. Zudem habe man erst im Februar 2008 einen Zusammenhang zwischen dem Datenklau von 2002 und dem Fall von Elmar S. erkannt.

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Elmar S. werde seine Berufung mit "individuellen Pflichtverletzungen bei der damaligen LGT Treuhand" begründen, sagt sein Anwalt Gimple. Nämlich in einem aus der Sicht von Elmar S. zentralen Punkt: Er wirft der damaligen LGT Treuhand vor, sie habe sein Geld auch in sogenannten schwarzen Fonds, beispielsweise auf den Cayman Islands, und in luxemburgischen Zero Bonds angelegt.

Diese sind in Deutschland nicht zugelassen oder extrem hoch besteuert. S. behauptet, die LGT-Treuhand-Mitarbeiter hätten ihn diesbezüglich nicht korrekt aufgeklärt und beraten, mithin also ihre Pflichten verletzt. Das Gericht stellte sich in diesem Fall auf die Seite der LGT-Treuhand/Fiduco. Ihr könne "keine Pflichtwidrigkeit, insbesondere keine Verletzung irgendeiner Aufklärungs- oder Beratungspflicht vorgeworfen werden", entschieden die Richter in Vaduz.

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(sueddeutsche.de/hgn)