Sonderfall Teilkündigung:Vertrag ist Vertrag

Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur insgesamt auflösen, nicht "scheibchenweise". Er hat kein Recht, einzelne Räume einer Großwohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Aber es gibt da Ausnahmen.

Der Vermieter kann den Mietvertrag nur insgesamt auflösen, nicht "scheibchenweise". Er hat kein Recht, einzelne Räume einer Großwohnung zum Beispiel wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Auch die Kündigung von Nebenräumen wie Dachboden oder Keller ist ausgeschlossen. Doch eine Ausnahme gibt es: Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er neuen Mietwohnraum schaffen will. Dann darf er bisher nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Grundstücksteile einzeln kündigen - also etwa Speicher- oder Kellerräume, Waschküchen, Abstellräume, Gärten oder Stellplätze. Dann reicht es sogar, dass er die Räume oder Flächen dem Bewohner der neu geschaffenen Wohnung zur Verfügung stellen will. Der Vermieter darf dann mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Wer der Teilkündigung widersprechen will, kann sich auf die Sozialklausel berufen - etwa wenn die Herausgabe der Garage oder des Gartens für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Unabhängig davon können Betroffene die Miete kürzen, wenn sie durch eine Teilkündigung den Garten oder Keller verlieren.

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