Der Architekt plant das Haus und überwacht dessen Bau: Tipps für die Suche und für den Abschluss sicherer Verträge.
Ein maßgeschneidertes Haus zu bauen, erfordert Geld und Geschmack. Das Ergebnis hängt auch von der Wahl des Architekten ab und der Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt. Hilfreich sind Empfehlungen von Freunden und Bekannten. Auch die zuständige Architektenkammer kann etwa mit Architektenlisten weiterhelfen.
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Bevor man dem Architekten den Vollauftrag erteilt, kann man einen Vorentwurf in Auftrag geben, der allerdings nicht kostenlos ist.
Sicherheit und Transparenz bietet ein schriftlicher Architektenvertrag. Allerdings schließen nur etwa 30 Prozent aller privaten Bauherren einen schriftlichen Architektenvertrag ab, schätzt Gerhard Zach, bayerischer Landesvorsitzender des Verbandes Deutscher Architekten. Der Architektenvertrag enthält Aufgaben und Pflichten des Architekten, Honorar, Gewährleistungsfristen, Umfang der Haftung und Angaben zur Haftpflichtversicherung des Architekten.
Das komplette Angebot für Planung und Ausführung des Bauwerks ist in neun Leistungsphasen gegliedert: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vergabevorbereitung, Vergabemitwirkung, Bauüberwachung, Objektbetreuung.
Objektbetreuung bedeutet im Klartext die Mängelbeseitigung während der Gewährleistungsfrist. Soll der Architekt alle Leistungen übernehmen, spricht man von einer so genannten Vollarchitektur. Je nach Baubudget kann der Auftrag auch nur für zwei oder drei Leistungsstufen erteilt werden. Der Bauherr kann sich im Vertrag auch vorbehalten, den Architekten stufenweise zu beauftragen.
Vorteil: Gibt es während der Zusammenarbeit Probleme, kann sich der Bauherr ohne finanziellen Verlust von dem Architekten trennen. Das Honorar des Architekten berechnet sich nach der gesetzlich festgelegten Honorarordnung, der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
Die vollen Honorarsätze gelten nur für vollständige Leistungen. Je nach Baufortschritt kann der Architekt Abschlagszahlungen für seine Leistungen verlangen. Stellt man nun während des Baus fest, dass man mit dem Architekten nicht harmoniert, kann man ihm jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Ihm steht dann allerdings das volle vertraglich vereinbarte Honorar zu - abzüglich ersparter Aufwendungen.
Ist er seinen Aufgaben nicht richtig nachgekommen, hat der Architekt nach der Kündigung nur Anspruch auf Vergütung für seine bisher erbrachten Leistungen.
Der Architekt schuldet dem Bauherren eine genehmigungsfähige Planung und im Rahmen der Bauleitung ordnungsgemäße Überwachung aller beteiligten Handwerker. Er muss den Besteller über die voraussichtlichen Baukosten zutreffend beraten. In der Bauphase muss der Architekt besonders gefahrvolle Arbeiten persönlich überwachen. Dazu gehören zum Beispiel die Abdichtung von Bauteilen oder das Anbringen von Schall- und Wärmedämmungen. Eine Haftpflichtpolice sichert den Architekten und damit auch den Bauherren gegen eventuelle Schäden ab.
Das Gesamthonorar wird, wenn die Leistungsstufen eins bis acht vereinbart wurden, dann fällig, wenn der Bauherr das Werk abgenommen und der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat. Diese muss für den Bauherren nachvollziehbar sein. Wurde eine Objektbetreuung vereinbart, muss der Architekt vor Ablauf der Gewährleistungsfristen von sich aus das Haus auf mögliche Mängel untersuchen und diese beseitigen lassen. Er selbst haftet fünf Jahre für Fehler aus Planung oder Überwachung.
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