Selbstauskunft:Zulässige Fragen

Der Mieter muss die Wahrheit sagen.

Zulässige Fragen, die eine wahre Antwort verlangen:

- Arbeitgeber, - Einkommen, - Familienstand, - Sozialhilfe, - Anzahl und Alter der Personen, die im Haushalt leben werden.

Hat der Mieter bewusst gelogen, kann das Folgen haben: Der Vermieter darf fristlos kündigen, wenn die Lüge den Mietvertrag wesentlich beeinträchtigt oder die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist für den Vermieter. Das Bundesverfassungsgericht steht jedoch oft auf der Seite des Mieters und weitet sein Recht aus.

Beispiel: Der Mieter hat verschwiegen, dass er wegen Geistesschwäche entmündigt worden ist. Sein Schweigen allein erlaubt es nicht, dass der Vermieter den Vertrag kündigt.

Die Wahrheit über die Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse

Grundsätzlich gilt: Der Mieter muss wahrheitsgemäß über seine Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse Auskunft geben. Fragt der Vermieter aber nicht nach, muss der Mieter auch nichts sagen.

Wenn der Mieter die Miete aber nur mit Hilfe des Sozialamts zahlen kann, muss er das dem Vermieter ungefragt sagen. Andernfalls kann der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen:

Eine junge Frau hat dem Vermieter gesagt, sie sei als Fingernageldesignerin tätig und verdiene gut. Daraufhin sei es zum Vertragsabschluss gekommen. Später habe der Wohnungseigentümer jedoch erfahren, dass die angebliche Fingernageldesignerin sich lediglich um eine derartige Stelle beworben hatte und tatsächlich Sozialhilfeempfängerin war.

Die Mieterin habe dann darauf verwiesen, dass sie ungeachtet ihrer Schwindelei durchaus in der Lage sei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Doch das Gericht erklärte den Mietvertrag für nichtig. Es sei das Recht eines jeden wirtschaftlich denkenden Vermieters, sich über die Zahlungsfähigkeit seines künftigen Mieters zu informieren. Falsche Angaben oder dreiste Lügen müsse er sich dabei nicht bieten lassen. Die Mieterin musste umgehend die Wohnung räumen. (Amtsgericht Saarlouis Aktenzeichen: 29 C 739/99)

Etwas nachsichtiger urteilten die Richter des Landgericht Wuppertals: Täuscht der zukünftige Mieter einen Arbeitsplatz vor, obwohl er arbeitslos ist, darf der Vermieter ihn nicht aus der Wohnung werfen. Vorausgesetzt der Mieter zahlt regelmäßig seine Miete. Ist der Mieter allerdings noch nicht eingezogen, kann der Vermieter den Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung. (Landgericht Wuppertal WM 99,39 und Landgericht Essen WM 84, 299)

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