Schutz vor Abo-Fallen im Internet:Button gegen Betrug

Täglich tappen Tausende in eine Abo-Falle im Internet - und erhalten auf einmal horrende Rechnungen. Damit soll nun Schluss sein. Ein Hinweis soll Nutzer im Netz vor unabsichtlichen Käufen warnen. Doch sie müssen weiterhin wachsam bleiben.

Andreas Jalsovec

Oskar Zöller ist einer von fünf Millionen. So viele Deutsche sind nach Angaben des Sozialforschungsinstituts Infas in den letzten zwei Jahren in eine Abo-Falle im Internet geraten. Sie surften auf Seiten, auf denen man scheinbar kostenlos Routenplaner, Kochrezepte oder Horoskope herunterladen konnte. Ohne es zu merken, schlossen sie dabei ein Abo ab, für das sie dann zahlen sollten.

Überstunden in Deutschland

Augen auf im Netz: In den vergangenen zwei Jahren sind fünf Millionen Deutsche in eine Abo-Falle getappt.

(Foto: Oliver Berg/dpa)

Zöller hat es auf www.top-of-software.de erwischt. Die Seite, von der sich kostenlose Computer-Programme herunterladen lassen, kennen Verbraucherschützer nur zu gut. Reihenweise beschwerten sich Internetnutzer darüber, dass sie dort angeblich ein Abo für die Nutzung der Seite abgeschlossen haben sollen - für 96 Euro pro Jahr.

Erst jüngst verschickte eine Inkassofirma wieder Zahlungsaufforderungen an die arglosen Nutzer. Eine davon ging an Oskar Zöller. Wie andere auch, hatte der Bayer den unscheinbaren Hinweis auf die Abo-Kosten nicht wahrgenommen.

Solcher Ärger soll Verbrauchern künftig erspart bleiben. Vom 1. August an müssen Anbieter im Internet kostenpflichtige Angebote deutlich kennzeichnen. Direkt vor dem Bestellen muss eine Schaltfläche - ein sogenannter Button - die Nutzer einer Internetseite auf ihre Zahlungspflicht hinweisen. Erst wer darauf klickt, schließt den Vertrag ab. Das soll Verbraucher künftig davor schützen, ungewollt ein Produkt oder eine Leistung zu kaufen.

Was muss auf dem Button stehen?

Die Schaltfläche muss unmissverständlich klar machen, dass man jetzt etwas kauft. Es muss daher "zahlungspflichtig bestellen" draufstehen. Erlaubt ist auch "kostenpflichtig bestellen" oder einfach "kaufen". Begriffe wie "anmelden", "weiter", "bestellen" oder "Bestellung abgeben" reichen nicht aus. "Wer auf einen Button mit diesen Bezeichnungen klickt, hat daher auch keinen gültigen Vertrag geschlossen", sagt Martin Rätze, Jurist bei Trusted Shops. Das Kölner Unternehmen vergibt europaweit Gütesiegel an Internet-Händler.

Was ist außer dem Button noch anders?

Direkt bevor jemand seine Bestellung abgibt, muss er künftig darüber informiert werden, was er genau kauft, wie lange der Vertrag läuft, den er möglicherweise dabei abschließt, und was ihn das Ganze kosten wird - inklusive Versand. All diese Informationen müssen unmittelbar vor dem Button auf der Internetseite stehen und am besten mit einem Blick erkennbar sein. Es reicht nicht aus, wenn sie in einem vorherigen Schritt der Bestellung auftauchen.

Für wen gilt die Button-Vorschrift?

Für gewerbliche Internet-Händler, die Waren und Dienstleistungen an Privatkunden verkaufen. Das kann ein Elektroartikel sein oder Software. Es sind aber auch kostenpflichtige Abos. "Immer, wenn Verbraucher im Netz Geld ausgeben wollen, müssen sie die Verpflichtung zur Zahlung ausdrücklich bestätigen", erläutert Martin Rätze.

Die Button-Pflicht gilt auch für gewerbliche Händler, die Auktionsplattformen wie Ebay nutzen. Dort reicht die Bezeichnung "Gebot bestätigen" oder "Gebot absenden" für die Schaltfläche aus. Händler, die nur mit Gewerbetreibenden Geschäfte machen, brauchen keinen Button. "Sie müssen aber ausschließen, das Privatleute auf ihrer Seite etwas kaufen können", sagt Martina Totz, Juristin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Abo-Fallen lassen sich dennoch nicht ausschließen

Was gilt für ausländische Seiten?

Internetseiten, deren Betreiber in einem EU-Land sitzen, brauchen den Button ebenfalls - sobald sich ihr Angebot an deutsche Kunden richtet. Das ist der Fall, wenn man beim Bestellen als Lieferland Deutschland eingeben kann. Von 2014 an gilt die Regelung ohnehin für alle EU-Länder.

Wie sieht es mit Smartphones aus?

Von welchem Gerät aus man im Internet einkauft, spielt keine Rolle. Auch beim Smartphone oder Tablet wird der Kauf erst mit dem Klick auf den Button wirksam.

Was passiert, wenn ein Händler sich nicht an die neue Regelung hält?

Dann kommt kein Vertrag zustande. Kunden können sich auf die fehlende oder unzureichende Bezeichnung auf der Schaltfläche berufen. "Im Zweifel muss der Händler nachweisen, dass die Gestaltung des Buttons ausreichend war", sagt Verbraucherschützerin Totz. Händler, die der neuen Regelung nicht nachkommen, können von Konkurrenten oder Verbraucherverbänden abgemahnt werden.

Wird es künftig noch Abofallen geben?

Das lässt sich nicht ausschließen. Allerdings fällt es Verbrauchern jetzt leichter, sich gegen unberechtigte Forderungen zu wehren: Ohne ordentlichen Button gibt es auch keinen gültigen Vertrag. "Dennoch wäre es falsch, auf eine unberechtigte Rechnung nicht zu reagieren, nur weil kein Button vorhanden war", warnt Martina Totz. "Man sollte der Forderung in jedem Fall schriftlich widersprechen." Oskar Zöller hat das getan. Von der Inkassofirma hat er seitdem nichts mehr gehört.

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