Zulässige Klauseln

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Nach der Rechtsprechung des BGH soll ein Mieter nur Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, die wegen seines individuellen "Abwohnens" notwendig werden. Starre Klauseln, die zum Beispiel das Malern von Räumen nach fünf Jahren zur Pflicht des Mieters machen, sind deshalb unzulässig.

Erlaubt sind nach der Rechtsprechung des BGH lediglich "weiche Fristen", die durch Zusätze wie "im Allgemeinen", "in der Regel" oder "grundsätzlich" flexibel gestaltet sind.

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(SZ vom 10. 7. 2008/als)