Erneut verwirft der Bundesgerichtshof Verträge, mit denen Eigentümer Renovierungskosten abwälzen wollen.
Die Wohnungsmiete darf nicht erhöht werden, weil eine Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil, das zahlreiche Mietverträge betrifft. Wenn eine Klausel zur Überwälzung der Renovierungspflichten auf Mieter ungültig sei, müsse der Vermieter das Risiko tragen, hieß es. Er könne diese Konsequenz nicht durch einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete kompensieren.
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Das Urteil sei "kein ermutigendes Signal für private Vermieter", kritisierte die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund. Demgegenüber bezeichnete der Deutsche Mieterbund (DMB) die Entscheidung als "konsequent und folgerichtig". Ein Vermieter dürfe nicht dafür belohnt oder entschädigt werden, dass er eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel verwende.
Nach Angaben des Verbandes stehen in "mindestens 75 Prozent" der Mietverträge unwirksame Klauseln zur Pflicht zum Streichen und Tapezieren. Ursächlich dafür sind häufig starre Fristenpläne, die dem Mieter eine Renovierungspflicht ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.
Eingebürgert hatten sich Fristen von drei Jahren für Küche und Bad, von fünf Jahren für Wohn- und Schlafräume sowie von sieben Jahren für Nebenräume. Ohne abmildernde Zusätze wie "im Allgemeinen" oder "in der Regel" erklärte der BGH solche Fristenpläne seit 2004 für unwirksam.
Ein Zuschlag von 55 Euro
Dies galt auch im aktuellen Fall, in dem es um die Folgen einer unwirksamen Klausel ging. Laut Vertrag von 1990 waren die Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Unter dem Eindruck strenger BGH-Urteile schlugen die Vermieter wie viele andere eine "Ergänzungsvereinbarung" vor, mit der die Renovierungspflicht wieder wirksam auf den Mieter übertragen werden sollte.
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