Der BGH hat festgestellt: Rauchen in der Mietwohnung ist nicht vertragswidrig. Beim Auszug muss der Mieter deshalb auch nicht für Schäden aufkommen, die durch den Qualm entstanden sind.

Rauchende Mieter müssen beim Auszug nicht die Renovierung ihrer von Qualm verschmutzten Wohnung bezahlen. Das Rauchen in der Mietwohnung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruheentschieden.

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Danach bleibt der Vermieter auf den Kosten für die Beseitigung der Nikotinbeläge sitzen, wenn er die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht vertraglich auf den Mieter abgewälzt hat.

Der BGH wies damit die Klage des Vermieters einer Wohnung im baden- württembergischen Hockenheim auf gut 8000 Euro Schadenersatz ab. Nach den Worten des VIII. Zivilsenats wird der Vermieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn es stehe ihm frei, die Renovierungspflicht im Mietvertrag dem Mieter aufzuerlegen.

Ohne eine wirksame vertragliche Vereinbarung sei jedoch das Rauchen in der Mietwohnung grundsätzlich vertragsgemäß und ziehe deshalb keine Schadenersatzpflicht nach sich. "Damit wird es auch künftig nicht zweierlei Mietrecht für Raucher und Nichtraucher geben", kommentierte der Deutsche Mieterbund die Entscheidung.

Der BGH ließ aber offen, ob "exzessives Rauchen" - das schon nach kurzer Mietzeit eine Renovierung nötig mache - ausnahmsweise als vertragswidrige Nutzung angesehen werden könne. Auch wenn die Wohnung durch das Qualmen regelrecht beschädigt werde, komme eine Schadenersatzpflicht in Betracht.

Auch aus einer Mietvertragsklausel, die dem Mieter die Renovierung innerhalb festgelegter Fristen auferlegte, konnte der Vermieter keinen Anspruch herleiten. Wie schon in früheren Entscheidungen, kippte der BGH den vertraglichen Passus, weil er feste Fristen für Schönheitsreparaturen vorsah - drei Jahre für Küche, Bad und WC, fünf Jahre für die sonstigen Räume. Ein starrer Fristenplan zur Renovierung - unabhängig vom Zustand der Wohnung - benachteilige den Mieter unangemessen, befand das Gericht.

Was genau heißt "besenrein"?

Nebenbei stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar, was mit dem Begriff "besenrein" gemeint ist. Wer laut Mietvertrag seine Wohnung im "besenreinen Zustand" zurückgeben müsse, habe lediglich grobe Verschmutzungen zu beseitigen. Damit lehnten die Richter einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Reinigung von Fenstern sowie von Küche und Keller ab.

Der Vermieter hatte die Kosten für Maler- und Reinigungsarbeiten gefordert, weil sich durch starkes Rauchen während der vierjährigen Mietdauer erhebliche Nikotinbeläge an Wänden und Decken gebildet hätten. Auch im Teppichboden habe sich der Qualm festgesetzt, so dass er ausgetauscht werden müsse. "Hier ist der Bogen überspannt, hier endet die Persönlichkeitsentfaltung des Mieters", sagte seine Anwältin Brunhilde Ackermann in der Verhandlung.

Mieteranwalt Hans-Eike Keller erklärte dagegen, das Mietrecht sei wohl nicht der richtige Ort, um Gesundheitsschutz durchzusetzen. Einem Vermieter stehe es frei, Renovierungspflichten für Raucherschäden im Vertrag zu regeln - was hier aber unterblieben sei.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 124/05.

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(dpa)