Von Wolfgang Büser

Ein ewiger Kampf: Welche Schönheitsreparaturen müssen Mieter leisten, welche nicht? Jetzt hat der Bundesgerichtshof erneut ein bahnbrechendes Urteil gefällt.

Die lange Reihe der mieterfreundlichen Urteile des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten Schönheitsreparaturen ist mit einer Entscheidung zur "Endrenovierung'' fortgesetzt worden: Mieter sind nicht dazu verpflichtet, beim Auszug ihre Wohnung "fachgerecht renoviert'' an den Vermieter zurückzugeben, wenn der Mietvertrag dies ohne Wenn und Aber vorsieht. (AZ: VIII ZR 316/06)

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Was bedeutet diese Grundsatzentscheidung für Mieter? Müssen sie jetzt gar nicht mehr zu Pinsel und Farbe greifen, also vielleicht auch während des laufenden Mietverhältnisses nicht? Für die korrekte Antwort darauf kommt es auf die Formulierungen im Mietvertrag an.

Schönheitsreparaturen sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge grundsätzlich vom Vermieter auszuführen. Er wird seinen dafür notwendigen Aufwand in die Höhe der Miete einrechnen. Der Vermieter hat aber auch das Recht, diese Arbeiten auf seine Mieter "abzuwälzen'' - was inzwischen die Regel ist. In diesen Fällen haben die Mieter dafür zu sorgen, dass das Eigentum des Vermieters so gut wie möglich erhalten bleibt.

Um das sicherzustellen, gibt es in den Mietverträgen entsprechende Regelungen, die bestimmte Vorgaben enthalten, welche die Mieter allerdings nicht unangemessen benachteiligen dürfen.

Die Zivilgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof haben zahlreiche solcher Klauseln unter die Lupe genommen. Oft fanden die Formulierungen keine Gnade vor den Augen der Richter. Benachteiligt eine Renovierungsvereinbarung den Mieter unangemessen, so ist diese Klausel unwirksam.

Einigung auf finanziellen Ausgleich möglich

Sie wird aber nicht durch eine andere Klausel ersetzt, sondern hinterlässt eine Lücke. Und wo nichts steht, da kann nichts geregelt sein. Folglich gilt dann das, was das Gesetz generell vorschreibt: Der Vermieter ist für die Schönheitsreparaturen zuständig. Was nicht heißt, dass der Mieter nicht dennoch Instandstellungsarbeiten ausführt. Vielleicht einigen sich die beiden auf einen finanziellen Ausgleich.

Wird ein Neu-Mieter dazu verpflichtet, vor dem Einzug Schönheitsreparaturen auszuführen (was grundsätzlich erlaubt wäre), so muss ihm dafür ein angemessener Ausgleich gewährt werden, wenn dies auch die laufenden Instandhaltungsarbeiten betrifft. So entschied schon vor Jahren das Kammergericht Berlin (AZ: 12 U 282/02).

Dieser Ausgleich könnte darin bestehen, dass der Mieter für eine bestimmte Zeit weniger oder keine Miete zu zahlen hat. Zum selben Thema das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg: Die formularmäßige Übertragung der Anfangsrenovierung auf den Mieter ist unwirksam, wenn der Mieter ohne Ausgleich verpflichtet sein soll, während des Mietverhältnisses turnusmäßig weitere Schönheitsreparaturen auszuführen. (AZ: 4 U 201/90)

Auch zu Verpflichtungen während des laufenden Mietverhältnisses hat es bereits Dutzende Entscheidungen gegeben. Den größten Streit gab es um die sogenannten "starren Renovierungsfristen'', die meist in den Mietverträgen aufgelistet und vom Bundesgerichtshof dem Grunde nach auch gebilligt worden sind. Beispiel: "Küche, Bäder und Dusche sind alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten alle fünf und sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung alle sieben Jahre'' auf Vordermann zu bringen.

Solche "starren'' Fristen haben ihre Tücken. Mieter nutzen nämlich Wohnräume in unterschiedlicher Intensität: etwa ein alleinstehendes Ehepaar weniger stark als eine Familie mit zwei Kindern in einer gleichgroßen Wohnung.

Der Bundesgerichtshof urteilte in mehreren Entscheidungen, dass der Vermieter deshalb nicht von jedem Mieter gleichermaßen verlangen dürfe, Schönheitsreparaturen auszuführen.

Es müsse dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt sein, mit Instandhaltungsarbeiten abzuwarten, wenn dies noch gar nicht erforderlich sei. Unverrückbare Fristen seien somit unwirksam. Die Folge: Ist der Mieter nicht freiwillig dazu bereit, zu tapezieren und zu streichen, muss der Vermieter selbst tätig werden, will er seine Wohnung nicht verkommen lassen.

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