Weiß war einmal: Nach einer BGH-Entscheidung können Mieter Schönheitsreparaturen auch in auffälligen Tönen machen.
Mieter müssen sich während der Mietzeit vom Vermieter nicht vorschreiben lassen, in welchen Farben sie ihre Wände zu streichen oder zu tapezieren haben. Eine "Farbwahlklausel" zugunsten des Vermieters erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam.
Künftig geht auch bunt an gemieteten Wohnungswänden. (© Foto: dpa)
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Nach dieser in Formularen verwendeten Bestimmung sollten Mieter dazu verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen "in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen". Darin sah der BGH eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Diese müssten jedenfalls während der laufenden Mietzeit nicht auf andere Farben verzichten, hieß es (Aktenzeichen: VIII ZR 224/07).
Damit blieb die Klage einer Berliner Mieterin gegen ihre Vermieter erfolgreich. Die Frau bewohnte seit Anfang 2004 eine Wohnung im dritten Stock. Nach dem formularmäßigen Mietvertrag war sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet und zwar "im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan". Dieser sah Renovierungen innerhalb von drei Jahren für Küchen, Bäder und Duschen, von fünf Jahren für Wohnräume und von sieben Jahren für Nebenräume vor.
Zusätzlich galt eine Farbwahlklausel. Die Mieterin griff beide Klauseln an und bekam sowohl vom Landgericht Berlin als auch vom BGH Recht. Der BGH zeigte zwar Verständnis für das Interesse der Vermieter an eher unauffälligen Farbtönen, weil eine solche Wohnung die Weitervermietung erleichtere. Dieses Interesse sei aber auf das Ende des Mietverhältnisses gerichtet.
"Auch Blümchentapeten"
Während der Mietzeit bestehe kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass eine Wohnung in neutralen Farben gehalten sei. Der Mieter könne sich sehr wohl auch für eine farbige oder nicht deckende Gestaltung entscheiden. Das könnten etwa auch Blümchentapeten sein, sagte Richter Wolfgang Ball in der Verhandlung.
Der Anwalt des Mieters hatte betont, dass sich der Mieter in seinem häuslichen Lebensmittelpunkt wohlfühlen solle. Er könne allenfalls beim Auszug zur Beseitigung außergewöhnlicher Farben verpflichtet werden. Demgegenüber sagte der Anwalt der Vermieter, ein Mieter dürfe nicht Selbstverwirklichung auf Kosten der Mieter betreiben und eine "Villa Kunterbunt" gestalten.
Das Urteil gegen die Farbwahlklausel hat von Gesetzes wegen zur Folge, dass die Verpflichtung der Mieterin zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Damit konnte offen bleiben, ob die verwendete Klausel zur Fälligkeit von Schönheitsreparaturen zulässig ist. Das Landgericht Berlin hatte dies bejaht, weil es sich nicht um einen starren Fristenplan handle. Vielmehr komme durch die Verwendung der Worte "spätestens" und "im Allgemeinen" zum Ausdruck, dass die Fristen nicht ausnahmslos gälten. Zudem sei die Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen vorgesehen.
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(SZ vom 19.06.2008/vw)
Eurovision Song Contest
Viel wichtiger ist jedoch, wie muss der Mieter die Wohnung bei Auszug die Wohnung hinterlassen? Oder wollen Sie "dreisonnen" in so eine schön bunte Wohnung einziehen?
Denn man wird ja kaum erwarten können, dass der Vermieter bei jedem Auszug wieder auf seine Kosten ein neutrales weiß herstellt, damit der neue Mieter wieder kreativ leben kann.
Aber ich denke, genau das wird erwartet - was kostet die Welt mit anderer Leute Geld.
In der Konsequenz würde das ja bedeuten, dass alle Mieter in genormten Einheitsfarben wohnen müssen. Ein freundliches Beige, ein klinisches Weiß - das kommt überall gut an.
Klar ist es für einen Vermieter "blöd", wenn ein Mieter seine "geliehenen" vier Wände beispielsweise in Grufti-Schwarz streicht oder das genannte Rotbraun wählt.
Aber bitteschön, wohin würde es uns führen, wenn wir alles vorgeschrieben bekämen?
Es ging in dem Urteil lediglich um eine unwirksame Klausel für Schönheitsreparaturen WÄHREND der Mietzeit.
Das die Wohnung bei Auszug renoviert und in neutralen, hellen Farben gestrichen übergeben werden muss, darf der Vermieter nach wie vor im Mietvertrag festlegen.
Hat der Mieter also während seiner Mietzeit mit Terrakotta direkt auf Putz gestrichen, hat nach wie vor er das Problem, nicht der Vermieter.
Also kein Grund zum Aufregen.
Blümchentapeten sind vergleichweise harmlos, die werden abgerissen und fertig.
Aber stellen Sie sich mal eine rotbraune Wand vor, die direkt auf den Putz gestrichen wurde. Viel Spaß!
Sicher entscheidet dann beim Auszug auch ein Gericht, dass der Ex-Mieter seinen Geschmack durchsetzen darf.
Dieses Urteil ist vergleichsweise harmlos, aber wenn sich beim Auszug ein Mieter, der sich seine Wände zuvor in extremen Farben gestrichen hat weigert, wieder "normale" Wände herzustellen, hat der Vermieter ein Problem.
Solche "mieterfreundlichen" Urteile reihen sich in den letzten Jahren zu Hauf aneinander mit der Konsequenz, dass kaum mehr Mietwohnungen für den freien Wohnungsmarkt gebaut werden und damit Wohnungen in bestimmten Regionen knapp werden, was wiederum dazu führt, dass die Mieten steigen. Auch das ist nicht gewollt. Investoren bauen nur, wenn sich das Vermieten lohnt. Da die Rendite aufgrund der hohen Baupreise eh schon im Keller ist, tragen solche Urteile ihr übriges dazu bei, dass das Angebot an Mietwohnungen knapper wird und Mieten dadurch kräftig steigen.
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