Weiß war einmal: Nach einer BGH-Entscheidung können Mieter Schönheitsreparaturen auch in auffälligen Tönen machen.

Mieter müssen sich während der Mietzeit vom Vermieter nicht vorschreiben lassen, in welchen Farben sie ihre Wände zu streichen oder zu tapezieren haben. Eine "Farbwahlklausel" zugunsten des Vermieters erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) für unwirksam.

Künftig geht auch bunt an gemieteten Wohnungswänden. (© Foto: dpa)

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Nach dieser in Formularen verwendeten Bestimmung sollten Mieter dazu verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen "in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen". Darin sah der BGH eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Diese müssten jedenfalls während der laufenden Mietzeit nicht auf andere Farben verzichten, hieß es (Aktenzeichen: VIII ZR 224/07).

Damit blieb die Klage einer Berliner Mieterin gegen ihre Vermieter erfolgreich. Die Frau bewohnte seit Anfang 2004 eine Wohnung im dritten Stock. Nach dem formularmäßigen Mietvertrag war sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet und zwar "im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan". Dieser sah Renovierungen innerhalb von drei Jahren für Küchen, Bäder und Duschen, von fünf Jahren für Wohnräume und von sieben Jahren für Nebenräume vor.

Zusätzlich galt eine Farbwahlklausel. Die Mieterin griff beide Klauseln an und bekam sowohl vom Landgericht Berlin als auch vom BGH Recht. Der BGH zeigte zwar Verständnis für das Interesse der Vermieter an eher unauffälligen Farbtönen, weil eine solche Wohnung die Weitervermietung erleichtere. Dieses Interesse sei aber auf das Ende des Mietverhältnisses gerichtet.

"Auch Blümchentapeten"

Während der Mietzeit bestehe kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass eine Wohnung in neutralen Farben gehalten sei. Der Mieter könne sich sehr wohl auch für eine farbige oder nicht deckende Gestaltung entscheiden. Das könnten etwa auch Blümchentapeten sein, sagte Richter Wolfgang Ball in der Verhandlung.

Der Anwalt des Mieters hatte betont, dass sich der Mieter in seinem häuslichen Lebensmittelpunkt wohlfühlen solle. Er könne allenfalls beim Auszug zur Beseitigung außergewöhnlicher Farben verpflichtet werden. Demgegenüber sagte der Anwalt der Vermieter, ein Mieter dürfe nicht Selbstverwirklichung auf Kosten der Mieter betreiben und eine "Villa Kunterbunt" gestalten.

Das Urteil gegen die Farbwahlklausel hat von Gesetzes wegen zur Folge, dass die Verpflichtung der Mieterin zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Damit konnte offen bleiben, ob die verwendete Klausel zur Fälligkeit von Schönheitsreparaturen zulässig ist. Das Landgericht Berlin hatte dies bejaht, weil es sich nicht um einen starren Fristenplan handle. Vielmehr komme durch die Verwendung der Worte "spätestens" und "im Allgemeinen" zum Ausdruck, dass die Fristen nicht ausnahmslos gälten. Zudem sei die Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen vorgesehen.

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(SZ vom 19.06.2008/vw)