Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Schönheitsreparaturklausel in Mietverträgen für unwirksam erklärt.
Es müssen dem Urteil zufolge Renovierungen nicht anteilig nach Wohnintervallen vorgenommen oder bezahlt werden.
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Ein Tapezierer spachtelt bei einer Renovierung Unebenheiten an einer Wand aus. (© Foto: dpa)
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Im konkreten Fall wurde folgender Wortlaut im Mietvertrag beanstandet, da er unverständlich sei: "Die Mieträume sind in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind" (Az.: VIII ZR 95/07).
In einer vorangehenden Klausel sind in dem Vertrag Fristen zur Renovierung genannt: "In der Regel" müssten Küche, Bäder und Toiletten spätestens alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie Dielen alle fünf Jahre renoviert werden.
Mehrere Klauseln unwirksam
Es bleibt für Mieter den BGH-Richtern zufolge aber unklar und unverständlich, was unter "angelaufenen Renovierungsintervallen" zu verstehen ist und wie das maßgebliche Intervall ermittelt werden soll.
Die Klausel ist für Mieter auch nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin unverständlich. "Kein Mieter kann hier wissen, ob und wann er aufgrund dieser Vertragsregelung renovieren oder für Renovierungskosten anteilig zahlen soll", so der DMB.
In den vergangenen Monaten hatte der BGH mehrfach bestimmte Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unwirksam erklärt.
(sueddeutsche.de/dpa/als)
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