Rückzahlungen:Letzte Woche

Am Jahresende verjähren zahlreiche Ansprüche von Mietern und Vermietern. Wer noch eine Rechnung offen hat, sollte sich bis Ende des Jahres darum kümmern.

Es ist wieder so weit: Am 31. Dezember verjähren zahlreiche Ansprüche von Mietern und Vermietern. Wer noch eine Rechnung offen hat, sollte sich bis Ende des Jahres darum kümmern. Sonst ist das Geld verloren. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.

Für Ansprüche aus Mietverhältnissen gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das betrifft zum Beispiel ausstehende Zahlungen bei Mieten, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder zu Unrecht gezahlte Maklerprovisionen. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat. Wer also noch Ansprüche aus dem Jahr 2012 geltend machen will, muss das bis zum 31. Dezember 2015 tun.

Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren ebenfalls nach drei Jahren. Allerdings beginnt die Verjährung hier nicht unbedingt im Jahr des Auszugs. Der Grund: Nach Beendigung des Mietvertrages werden sechs Monate dazugerechnet. Das ist der Zeitraum, den ein Vermieter Zeit für entsprechende Abrechnungen hat. Ein Beispiel: Das Ende des Mietverhältnisses liegt am 31. Oktober 2011. Eventuelle Rückzahlungsansprüche werden sechs Monate später fällig, also hier am 30. April 2012. Beginn der Verjährungsfrist ist in diesem Fall Ende des Jahres 2012. Ansprüche verfallen also nach dem 31. Dezember 2015. In manchen Fällen gelten allerdings auch andere Fristen. Hat der Mieter zum Beispiel Schönheitsreparaturen durchgeführt und anschließend bemerkt, dass er dazu laut Vertrag gar nicht verpflichtet war, muss er sich beeilen. Er muss seine Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Mietende anmelden.

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