Reparaturen zuhause:Bei Schäden muss der Vermieter ran

Der Vermieter ist dem Gesetz nach sowohl für große als auch kleine Reparaturen im Haus oder in der Wohnung zuständig. Aber es gibt Ausnahmen.

Das Außen-Rollo klemmt, der Wasserhahn tropft unentwegt, oder die Backofentür ist kaputt: Nicht selten streiten sich dann Mieter und Vermieter darüber, wer die Kosten für die Reparatur übernimmt.

Der Vermieter ist dem Gesetz nach sowohl für große als auch kleine Reparaturen im Haus oder in der Wohnung zuständig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mietvertrag festlegt, dass kleinere Reparaturen - von sogenannten Bagatellschäden - vom Mieter getragen werden müssen.

Darüber hinaus gilt: Wer mutwillig oder fahrlässig etwas zerstört, muss es auch bezahlen. "Wenn der Mieter also den mitvermieteten Kühlschrank beschädigt - durch unsachgemäße Handhabung wurde zum Beispiel die Klappe des Eiswürfelfachs abgerissen -, muss der Mieter diesen Schaden ersetzen", sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover.

Höchstbetrag für kleinere Reparaturen

Allerdings muss ganz klar im Mietvertrag stehen, was zur Mietsache gehört. "Soll die Einbauküche mitvermietet werden, muss das im Mietvertrag verankert werden, damit es später nicht zu Auseinandersetzungen kommt", rät der Rechtsanwalt.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter dazu verpflichtet, für den Erhalt der Mietsache Sorge zu tragen. "Dazu gehören selbstverständlich auch kleinere Reparaturen - selbst an mitvermieteten Gegenständen", sagt Jürgens. Er nennt den Griff des Küchenherds, der dem Vermieter gehört, als Beispiel.

Sollen Mieter für kleinere Schäden zahlen, muss das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. "Von Kleinreparaturen spricht man, wenn Bagatellschäden beseitigt werden müssen", erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund aus Berlin. "Das sind Schäden, deren Reparatur höchstens 75 bis 90 Euro kostet."

Damit diese Klausel im Vertrag auch wirksam ist, müsse der Vermieter aber einen Höchstbetrag für alle kleinen Reparaturen innerhalb eines Jahres nennen - "beispielsweise 200 bis 250 Euro oder sechs bis acht Prozent der Jahresmiete".

Bei Schäden muss der Vermieter ran

Selbst wenn festgelegt ist, dass der Mieter den Defekt zahlen muss, sollte er im akuten Fall grundsätzlich den Vermieter informieren. Bei größeren Reparaturen sei es auch besser, wenn dieser den Auftrag an den Handwerker selbst erteilt. "Sind Stromleitungen unter Putz betroffen oder die Gegensprechanlage, hat das mit Kleinreparaturen nichts zu tun", erläutert Ropertz. Auf der anderen Seite habe der Vermieter mit der Reparatur von Gegenständen des Mieters nichts zu tun: "Die defekte Glühbirne ist also immer Sache des Mieters."

Ein anderes Beispiel: Der Mieter soll laut Mietvertrag für einen neuen Wasserhahn zahlen. Das heißt aber noch nicht, dass er selbst zum Werkzeug greifen muss, um den alten Hahn durch den neuen zu ersetzen. "Die Pflicht des Mieters beschränkt sich grundsätzlich auf eine Kostentragungspflicht", erklärt Matthias Freund, Rechtsanwalt aus Fulda. Der Mieter darf auch nicht per Vertrag dazu verpflichtet werden, kleinere Schäden in jedem Fall selbst zu beheben oder die Reparatur in Auftrag zu geben.

Wer dennoch selber Hand anlegen will, sollte genügend handwerkliches Geschick mitbringen. "Nimmt der Mieter die Kleinreparaturen fehlerhaft vor, kann er sich hierdurch nämlich schadensersatzpflichtig machen", warnt Freund. Denkbar sei, dass fehlerhafte Reparaturen auf Kosten des Mieters nachgebessert werden müssen. Möglicherweise werde der Mieter auch für Folgeschäden haftbar gemacht, wenn sich diese auf die fehlerhafte Reparatur zurückführen lassen. Kurzum: Der Mieter sollte Kleinreparaturen nur dann selbst vornehmen, wenn er sich fachlich dazu in der Lage sieht.

Bei Schäden muss der Vermieter ran

Infokasten: Mieter sollte Vermieter über Defekt informieren

In Extremsituationen wie bei einer kaputten Heizung an einem frostigen Wochenende darf der Mieter selbst einen Monteur beauftragen. "Diese Kosten können aber sehr hoch ausfallen, so dass der Mieter sich zuvor mehrfach und nachweislich bemühen sollte, den Vermieter zu erreichen", warnt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover.

Denn "der Mieter kann grundsätzlich erst dann Reparaturen in Auftrag geben, wenn sich der Vermieter mit der Mängel- oder Schadensbeseitigung in Verzug befindet", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Fällt die Heizung aus, muss der Vermieter das sofort erfahren.

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