Von Bernhard Wild

Nicht selten landen Streitigkeiten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vor dem Bundesgerichtshof. Vier wichtige BGH-Urteile, die Sie kennen sollten.

Totalschaden - Wer erhält das Geld?

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Das Urteil: Der Leasinggeber darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass ihm der gesamte von einer Kfz-Versicherung ausgezahlte Betrag zusteht, falls Sie mit Ihrem geleasten Auto einen Totalschaden bauen oder dieses gestohlen wird.

Der Fall: Konkret ging es in dem Fall um ein geleastes Fahrzeut, das gestohlen wurde. Während die Leasinggesellschaft daraufhin dem Leasingnehmer mitteilte, der Ablösewert des Leasingvertrags - also der Restwert des Autos - liege netto bei rund 24.800 Euro, bewertete ein von der Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers beauftragter Gutachter den Wagen mit rund 28.750 Euro, und damit knapp 4000 Euro höher.

Die Versicherung zahlte daraufhin den höheren Betrag vollständig an die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs aus. Dagegen hatte der Leasingnehmer geklagt. Sein Ziel war, dass die Leasinggesellschaft ihm den Differenzbetrag überweist. Er war mit dieser Klage sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz gescheitert - und letztlich auch beim BGH.

BGH-Urteil vom 27. September 2006. Aktienzeichen: VIII ZR 217/05

Kann der Leasinggeber bei Zahlungsverzug fristlos kündigen?

Das Urteil: Falls Sie mit der Zahlung Ihrer Leasingrate in Verzug sind, darf die Leasinggesellschaft den Leasingvertrag mit Ihnen fristlos kündigen.

Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass Sie mindestens zwei aufeinander folgende Raten nicht oder nur teilweise geleistet haben und die Leasinggesellschaft zuvor die Kündigung angedroht und dabei auch die korrekte Höhe des rückständigen Betrags angegeben hat.

Fordert die Leasinggesellschaft einen überhöhten Betrag, etwa indem sie Mahngebühren und Mahnspesen aufführt, deren Berechtigung sie nicht erklären kann, ist die Kündigung unwirksam.

Der Fall: Ein Mann hatte für einen Pkw einen Leasingvertrag über 42 Monte abgeschlossen. Die Bruttoleasingrate lag bei rund 400 Euro pro Monat. Nachdem er die Raten drei Monate lang nicht bezahlt hatte, drohte ihm die Leasingbank die fristlose Kündigung des Vertrags an.

Darüber hinaus forderte sie ihn auf, neben den rückständigen Leasingraten unter anderem auch "Mahngebühren", "RLS-Gebühr" und "Mahnspesen" zu zahlen. Nach der Aufforderung zahlte der Mann lediglich eine Monatsrate. Der Leasingbank kündigte daraufhin den Vertrag fristlos. Zudem verklagte sie den Leasingnehmer auf Zahlung der rückständigen Raten sowie auf "Ersatz des Kündigungsschadens".

Die Klage kam beim Bundesgerichtshof nicht gut an. Die Richter störten sich insbesondere an den zusätzlichen Forderungen der Leasinggesellschaft, zumal diese die Berechtigung der Forderungen nicht erklären konnte. Daraus folgerten die Richter, dass die Leasingbank den zu zahlenden Betrag nicht korrekt angegeben hatte. Ein korrekt angegebener Betrag sei aber eine Voraussetzung für eine rechtskräftige Kündigung.

BGH-Urteil vom 26. Januar 2005. Aktenzeichen: VIII ZR 90/04

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