Recht so:Zu krank, zu voll

Richterrobe

Wo die Richterrobe hängt: Viele Urteile ergehen erst nach Absprachen mit den Prozessbeteiligten.

(Foto: Jens Kalaene/dpa)

Mieter müssen zahlen, auch wenn sie depressiv sind. Und ein höherer Platzbedarf rechtfertigt keine Kündigung.

Zu krank. Mieter müssen ihre Miete pünktlich und vollständig zahlen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter sie abmahnen und im Zweifel auch kündigen. Mieter können sich in diesem Fall nicht damit herausreden, wegen einer starken Depression nicht in der Lage gewesen zu sein, die Zahlung pünktlich zu leisten, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Ausgabe 15/2017) berichtet. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter mehrfach seine Miete zu spät gezahlt und dabei oft auch nicht den vollen Betrag überwiesen. Der Vermieter mahnte den Mieter deshalb mehrmals ab. Als das nichts half, kündigte er dem Mieter und erhob Räumungsklage. Der Mieter wandte als Entschuldigung ein, er leide unter starken Depressionen und sei daher nur eingeschränkt in der Lage, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu regeln.

Dem Amtsgericht reichte das nicht. Der Mieter habe seine Pflichten erheblich verletzt. Der Vermieter habe ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm gekündigt wird, sollte er ein weiteres Mal zu spät zahlen. Dass er sein Fehlverhalten trotz mehrfacher Abmahnungen fortgesetzt habe, wiege hier besonders schwer. Die Depression führe nicht zur Schuldunfähigkeit. Denn es hätte beispielsweise genügt, einen Dauerauftrag einzurichten. Warum der Mieter dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei nicht ersichtlich. (Az 7 C 186/16)

Zu voll. Will ein Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, braucht er dafür ein sogenanntes berechtigtes Interesse. In dem Fall, auf den die Wüstenrot Bausparkasse hinweist, wollte der Vermieter seine Büroräume im Haus "wegen überfüllter Aktenregale" ausweiten. Er kündigte daher einem Mieter, um im Haus mehr Platz für sein Archiv zu haben. Im Sinne des Gesetzes ist dies nach Ansicht des Gerichts kein Kündigungsgrund wegen berechtigten Interesses, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Entscheidung steht der Mitteilung zufolge im Gegensatz zum Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 (BGH VIII ZR 330/11). Damals meinte das Gericht noch, der Vermieter dürfe eine Mietwohnung auch dann kündigen, wenn er beziehungsweise ein Familienangehöriger die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen wolle.

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