Recht so:WGs und Kinder

Augsburg muss wohl 28 Millionen Euro Zuschuss für Kindertagesstätten zurückzahlen - wegen verspätetem Antrag eines Sachbearbeiters

Ein Platz für Kinder: Kitas gehören in Wohngebiete, urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen.

(Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Vermieter können eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht ohne Weiteres widerrufen. Und Kindertagesstätten sind in reinen Wohngebieten zulässig.

Wechsel in WGs: Vermieter können eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht ohne Weiteres widerrufen. Möglich ist das nur, wenn wichtige Gründe gegen die Untervermietung sprechen. Wurde aber eine Wohnung ursprünglich an eine Wohngemeinschaft vermietet, haben die Mieter nach dem Auszug eines Bewohners Anspruch auf Neubelegung des freien Zimmers. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor, über das die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. In dem verhandelten Fall war eine Wohnung mit fünf Zimmern an eine WG vermietet worden. Im Mietvertrag tauchten als Mieter vier Personen auf. Nachdem einer der bisherigen Mieter die WG verlassen hatte, wollten die verbleibenden Mieter zwei Zimmer an neue Mitbewohner vergeben. Dazu beantragten sie bei der Hausverwaltung die entsprechende Zustimmung. Nachdem diese verweigert wurde, zogen die Mieter vor Gericht. Mit Erfolg: Die Wohnung sei schon zu Beginn an eine Wohngemeinschaft vermietet worden. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass ein ursprünglicher Mieter ausgezogen ist. (Az.: 14 C 102/16)

Lärmende Kinder: Kindertagesstätten sind auch in reinen Wohngebieten zulässig. Anwohner können sich daher nicht gegen den Bau wehren mit dem Argument, die Kita störe in so einem Gebiet. Bewohner haben kein Recht darauf, dass sich Baumaßnahmen an ihren persönlichen Lebenssituationen orientieren, erklärte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen. Darauf weist die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland hin. In dem verhandelten Fall hatten Bewohner gegen die Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte in ihrer Nachbarschaft geklagt. Sie befürchteten unter anderem eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Parkplatzsuchende. Ohnehin sei eine Kindertagesstätte in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Das Gericht sah das allerdings anders: Bei der Beurteilung, ob Bauvorhaben rechtlich zulässig sind, würden subjektive und persönliche Befindlichkeiten grundsätzlich nicht beachtet. Gerade in Wohngebieten ist zudem "die Einrichtung von Kinderbetreuungseinrichtung objektiv geboten". Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen würden, seien im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen (Az.: 3 B 107/17).

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: