Recht so:Von Lebensgefährten und hohem Wasserverbrauch

Techem-Übernahme gescheitert

Ist die Wasserrechnung unerklärlich hoch, darf der Verbrauch geschätzt werden.

(Foto: dpa)

Mieter dürfen den Partner in ihre Wohnung aufnehmen. Und: Ein unerklärlicher Mehrverbrauch darf nicht ohne Weiteres als Betriebskosten umgelegt werden. Neue Urteile im Überblick.

Lebensgefährten

Mieter dürfen den Partner in ihre Wohnung aufnehmen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist dafür nicht einmal unbedingt die Zustimmung des Vermieters notwendig. Vermieter jedenfalls berechtigt das nicht zu einer Kündigung - insbesondere dann nicht, wenn das Mietverhältnis lange Jahre ohne Beanstandungen geführt wurde, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 13/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

In dem Fall hatte ein Mieter seine Lebensgefährtin in seiner Wohnung aufgenommen. Seine Vermieterin informierte er darüber nicht. Als diese davon erfuhr, kündigte sie dem Mieter fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklage war aber erfolglos. Das Gericht erklärte: Es liegen keine Voraussetzungen für eine Kündigung vor. Es sei dahingestellt, ob die Aufnahme der Lebensgefährtin eine Pflichtverletzung darstelle, erklärten die Richter. Aber selbst wenn diese Frage mit Ja beantwortet würde, sei die Pflichtverletzung nicht erheblich genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Zugunsten des Mieters sprach aus Sicht der Richter zudem, dass das Mietverhältnis seit 30 Jahren unbeanstandet geführt werde. (Az. 67 S 11/17)

Wasserverbrauch

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen für ihren Wasserverbrauch aufkommen. Allerdings kann ein unerklärlicher Mehrverbrauch nicht ohne Weiteres als Betriebskosten umgelegt werden, entschied das Landgericht Rostock. In solchen Fällen können sich Vermieter mit einer Schätzung behelfen, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 12/2017) vom Eigentümerverband Haus & Grund Berlin.

In dem Fall hatten Mieter im Jahr 2012 etwa 70 Kubikmeter Kaltwasser verbraucht. In der Abrechnung für 2013 wurden ihnen dann aber die Kosten für 280 Kubikmeter Wasser in Rechnung gestellt. Im Oktober 2013 hatten die Mieter einen Mangel am Spülkasten der Toilette und am Wasserboiler angezeigt. Dennoch verurteilte sie das Amtsgericht zur Zahlung. Daraufhin gingen die Mieter in Berufung. Mit Erfolg: Das Landgericht verwies darauf, dass der Mieter laut Gesetz eine Inklusivmiete - also einschließlich der Betriebskosten - schuldet. Das Abwälzen der Betriebskosten auf den Mieter sei nur für Kosten zulässig, die von ihm verursacht würden. Beruhten die Betriebskosten auf einem Umstand, der nicht zur Risikosphäre des Mieter gehörte, scheide eine Umlage aus. Der Verbrauch sei daher zu schätzen. (Az. 1 S 198/16)

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