Recht so:Neuer Herd und laute Pumpe

Licht ins Dunkel bringen: Technische Hilfen für die Wohnung

Vermieter dürfen einen alten Herd mit Kochplatten durch ein Gerät mit Ceranfeld ersetzen.

(Foto: Peter Steffen/dpa)

Vermieter dürfen einen alten Herd mit Kochplatten durch ein Gerät mit Ceranfeld ersetzen. Und: Eine Wärmepumpe darf nicht zu nah am Nachbargrundstück stehen. Zwei Urteile.

Laute Pumpe. Ein Meter zu wenig: Weil sie eine Luftwärmepumpe im Abstand von zwei statt drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat, muss eine Frau aus Mittelfranken das Gerät wieder entfernen. Die Nachbarn der Frau aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt haben vor Gericht die Beseitigung des Heizsystems erstritten. Schon das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Frau verurteilt, die Wärmepumpe zu entfernen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigte nun die Entscheidung, wie ein Gerichtssprecher vor Kurzem mitteilte. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Nachbarin die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche von mindestens drei Metern nicht gewahrt habe. Die Geräusche der Wärmepumpe seien unabhängig von ihrer Lautstärke "geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden". Dieser solle durch die Vorschriften über die Abstandsflächen geschützt werden.

Nicht entscheidend für das Gericht war in dem Fall die tatsächliche Stärke des Lärms, den die Pumpe verursacht. Theoretisch könnte die Frau die Pumpe nun abbauen und einen Meter weiter wieder aufbauen. Falls ihre Nachbarn dann erneut klagen, sei die Lautstärke entscheidend, sagte der Gerichtssprecher. Zu dem Urteil hat das OLG keine Revision zugelassen. (Az. 14 U 2612/15)

Neuer Herd. Will der Vermieter den Herd austauschen, muss der Mieter diese Modernisierungsmaßnahme in der Regel dulden. Das gilt auch, wenn der Mieter befürchtet, dass die Wohnung dadurch im Mietspiegel höher eingestuft wird, was zu einer späteren Mieterhöhung führen könnte. Das hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum. In dem Fall wollte der Vermieter ein altes Gerät mit Kochplatten durch ein Ceranfeld ersetzen. Es liege im Interesse des Vermieters, den Wert der Wohnung zu steigern, um eine bessere Vermietbarkeit und eine höhere Vergleichsmiete zu erzielen, entschieden die Richter. Entscheidend dafür, dass eine Maßnahme als Modernisierung anerkannt werde, sei, dass diese den Wohnwert steigere. Im konkreten Fall reichte es, dass der Vermieter den Herd austauschte. Er musste jedoch nicht, wie von der Mieterin gefordert, auch die Steigleitung im Haus verstärken. (Az. 10 C 391/16)

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