Recht so:Modernisieren und staffeln

Mieterhöhungsverlangen

Wurde eine Staffelmiete vereinbart, darf die Miete nicht wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöht werden.

(Foto: Jens Kalaene/dpa)

Mieter müssen bei Mängeln nicht die volle Miete zahlen. Und wer mit dem Vermieter eine Staffelmiete vereinbart hat, muss keine weiteren Mieterhöhungen befürchten. Das gilt auch für den Fall von Modernisierungen.

Modernisierung: Mieter müssen bei Mängeln nicht die volle Miete zahlen. Ihr Minderungsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, wie ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin zeigt, über den die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (6/2018) berichtet. Ob der Mieter zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist, ist in einem solchen Fall unerheblich. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Unter anderem wurde während der Heizperiode die Gasversorgung ausgebaut, um die Energieversorgung umzustellen. Der Vermieter hatte dem Mieter zwar eine Ausweichwohnung zur Verfügung gestellt. Dort zog die Mietpartei aber nicht ein. Die Miete wurde für den Zeitraum der Arbeiten unter Vorbehalt gezahlt, später ging es um eine Mietminderung in Höhe von 25 Prozent für den Zeitraum. Diese Mietminderung sei durchaus zulässig, befand das Gericht. Unstreitig seien umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchgeführt worden. Die davon ausgehenden Störungen beeinträchtigten den Gebrauch der Mietsache. Dass der Mieter nicht in die Ausweichwohnung gezogen sei, ändere daran nichts. Es gebe keine Verpflichtung, von dem Angebot des Vermieters Gebrauch zu machen (Az.: 65 S 194/17).

Staffelmiete: Wer mit dem Vermieter eine Staffelmiete vereinbart hat, muss keine weiteren Mieterhöhungen befürchten. Das gilt auch für den Fall von Modernisierungen. Die Kosten für solche Arbeiten dürfen Vermieter nicht auf Mieter mit Staffelmietvertrag umlegen, hat das Landgericht Berlin entschieden. Dies ist auch nachträglich nicht möglich, wenn die Staffelmiete ausgelaufen ist, berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum (Ausgabe 11/2018). Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Modernisierungen vornehmen lassen. Bereits in seiner Ankündigung wies er eine Mieterin darauf hin, dass sie später - nach dem Ende ihrer Staffelmiete - deshalb einen Modernisierungszuschlag zu zahlen habe. Dagegen wehrte sich die Mieterin vor dem Landgericht Berlin, mit Erfolg. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung der Staffelmiete eine Kalkulationssicherheit für beide Parteien erreichen wollen, und der Zweck des Gesetzes würde verfehlt, wenn Mieter nur vorläufig von Erhöhungen verschont blieben (Az.: 65 S 225/17).

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