Recht so:In letzter Minute

Unwetter in Sachsen

Steht Wasser im Keller, müssen die Mieter den Vermieter informieren.

(Foto: Rocci Klein/dpa)

Vermieter haben ein Jahr Zeit, um dem Mieter die Nebenkostenabrechnung zuzustellen. Die Zustellung gilt auch als fristgerecht, wenn das Schreiben an Silvester im Briefkasten liegt. Zwei Urteile aus dem Mietrecht.

Abrechnung an Silvester. Bei den Betriebskosten einer Immobilie gilt: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Bei einer Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 muss diese also bis Ende 2017 mitgeteilt werden. Dabei reicht es, wenn die Abrechnung am Silvestertag zugestellt wird, so eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam macht. Im verhandelten Fall ging es um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Parteien stritten nach dem beendeten Mietverhältnis über die Rückzahlung der Kaution, die der Vermieter nicht auszahlen wollte. Er wollte sie gegen Ansprüche aus der letzten Betriebskostenabrechnung gegenrechnen. Strittig war unter anderem, ob die Abrechnung rechtzeitig beim Mieter eingegangen war. In dem Fall wurde die Abrechnung nachweislich am 31. Dezember um 17.34 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters eingeworfen. Und das war auch ausreichend, so das Gericht. Der Einwurf sei auch am Silvestertag bis 18 Uhr noch fristwahrend. Beim Silvestertag handele es sich nicht um einen offiziellen Feiertag, zudem erfolgten Postzustellungen in jüngster Zeit bekanntermaßen auch zu unterschiedlichen Zeiten. Es sei daher zumutbar, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18 Uhr den Briefkasten zu kontrollieren (Az. 316 S 77/16).

Wasser im Keller. Heftige Regengüsse führen oft zu nassen Kellern. Mieter sollten bei einer solchen Wetterlage kontrollieren, ob ihr Kellerraum trocken geblieben ist. Bei Schäden müssen sie den Eigentümer informieren. Steht das Wasser im Keller und die Mieter informieren ihren Vermieter nicht, können sie im Zweifel in Mithaftung genommen werden. Wenn andererseits der Vermieter nicht reagiert, können Mieter zum Beispiel die Feuerwehr oder einen Notdienst rufen, damit das Wasser im Keller abgepumpt wird. Mieter sollten außerdem bei längerer Abwesenheit sicherheitshalber die Fenster ihrer Wohnung schließen. Tun sie das nicht, riskieren sie die fristlose Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn es während der Abwesenheit zu einem Wasserschaden kommt, hat das Landgericht Berlin entschieden (Az. 65 S 268/13).

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