Recht So:Heizkosten und warmes Wasser

Zähneputzen im Kindergarten

Zeit zum Zähneputzen: Warmes Wasser muss auch im Hochsommer zur Verfügung stehen.

(Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)

Wie werden die Kosten, die für das ganze Haus angefallen sind, richtig auf die einzelnen Mietparteien verteilt? Der Mieterbund informiert. Und der Vermieter muss auch in den Sommermonaten für warmes Wasser sorgen.

Heizkosten. Bei Betriebskostenabrechnungen stellt sich oft die Frage: Wie werden die Kosten richtig auf die einzelnen Mietparteien verteilt? Für die Heizkosten schreibt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) eine Verordnung vor, dass mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch verteilt werden müssen. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab verteilt, meistens nach Quadratmetern. Den Aufteilungsmaßstab legt der Vermieter fest. Bei älteren Gebäuden ist laut Mieterbund eine Aufteilung von 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Wohnfläche zwingend vorgeschrieben. Voraussetzung ist, dass das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllt, mit Öl oder Gas geheizt wird und freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt sind. Grundsteuer, Hausmeister, Versicherungen, Gartenpflege, Hausreinigung oder Aufzug werden entweder nach Wohnfläche oder Personenzahl auf die Mieter verteilt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Fehlt eine Regelung, gilt im Zweifel die Wohnfläche als Maß.

Warmes Wasser. Ein Vermieter muss auch in den Sommermonaten sicherstellen, dass die Warmwasserversorgung gesichert ist. Daher ist es erforderlich, dass er sich rechtzeitig darum kümmert, die Brennstoffvorräte aufzufüllen, entschied das Landgericht Fulda. Das berichtet die Zeitschrift NJW-Spezial. Denn dem Mieter ist es mit Blick auf die Köperhygiene nicht zumutbar, auch nur wenige Tage auf Warmwasser zu verzichten. In dem Fall hatte eine Mieterin Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hatte Ende Juni festgestellt, dass die Warmwasserversorgung ausgefallen war. Nachdem erste Versuche, dies der Vermieterin mitzuteilen, erfolglos blieben, schaltete die Mieterin einen Anwalt ein. Die Vermieterin erklärte, sie habe nach der Meldung der Mieterin sofort Heizöl bestellt und ihr dies auch mitgeteilt. Einige Tage später sei die Heizung wieder angeschaltet worden. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe daraufhin ab. Der Ausfall der Warmwasserversorgung habe nicht zu erheblichen Nachteilen führen können, da er sich im Hochsommer ereignet habe. Das sah das Landgericht anders: Die Versorgung mit Warmwasser und Wärme ist dringend. Das gilt insbesondere, wenn wie hier die Mieterin die Wohnung mit zwei kleinen Kindern bewohnte (Az.: 5 T 200/17).

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