Recht so:Hartz-IV und Flure

Kinderwagen darf im Hausflur vor Kellertür abgestellt werden

Mit Kindern hat man es oft eilig - gut, wenn Kinderwagen und Roller dann im Hausflur Platz haben.

(Foto: Bodo Marks/dpa)

Antworten auf die Fragen, ob Jobcenter für Nachforderungen des Vermieters zahlen müssen und wo genau Kinderwägen stehen dürfen und wo nicht.

Miete von der Arbeitsagentur. Ein Jobcenter, das für einen Hartz-IV-Bezieher die Miete zahlt, muss für Nachforderungen des Vermieters nicht zwangsläufig geradestehen. Das entschied vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. In dem Fall hatte eine Arbeitsverwaltung gegen den Vermieter eines Einfamilienhauses geklagt. Dieser hatte eine von der Behörde versehentlich zu viel gezahlte Monatsmiete einfach einbehalten, um sie mit Forderungen gegen den bereits ausgezogenen Bewohner zu verrechnen. Das sei hier nicht zulässig, so der BGH. Schließlich habe der Vermieter gewusst, dass das Mietverhältnis beendet und eine weitere Monatsmiete versehentlich bezahlt worden war. Der Betrag von 860 Euro habe ihm also nicht zugestanden - schon gar nicht für eine Verrechnung mit Forderungen an den Mieter.

Damit kann das Jobcenter sein Geld nun direkt vom Vermieter zurückfordern. (Az. VIII ZR 39/17)

Kinderwagen im Treppenhaus. Ein Kinderwagen darf im Hausflur vor einer Kellertür abgestellt werden - zumindest wenn noch ausreichend Platz bleibt und es keine ernsthaften Alternativen gibt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor, über das die Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht berichtet. In dem Fall störte sich die Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoss daran, dass die Mieter aus dem ersten Stock den Kinderwagen ihrer zweieinhalbjährigen Tochter im Hausflur abstellten. Der Wagen wurde immer vor der Tür zum Keller abgestellt, sodass ein etwa 60 Zentimeter breiter Durchgang übrig blieb. Die Eigentümerin wollte, dass die Familie den Kinderwagen entweder in den Keller trägt oder ihn in der Garage oder auf dem Carport abstellt. Sie gab an, sie sei gehbehindert und komme daher nicht gut an dem Kinderwagen vorbei, wenn sie in den Keller wolle. Obwohl alle Eigentümer einstimmig den Beschluss gefasst hatten, dass Kinderwagen im Hausflur zulässig sind, klagte die Bewohnerin der Erdgeschosswohnung. Allerdings ohne Erfolg. Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur sei zwar nicht in jedem Fall zulässig, befand das Gericht. In diesem Fall sei eine Einschränkung des Eigentumsrechts aber nicht zu erkennen. Denn die Klägerin müsse auf dem Weg zu ihrer Wohnung nicht an dem Kinderwagen vorbei. Dass sie wegen ihrer Gehbehinderung oft in den Keller müsse, sei nicht anzunehmen. Den Eltern müsse auch nicht zugemutet werden, den Kinderwagen in den Keller zu tragen, während das Kind irgendwo alleine und unbeaufsichtigt bleibe. Und da die Garage für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werde, scheide auch diese Möglichkeit aus. Der Carport sei offen und daher auch keine Alternative. (Az. 425 C 6305/17)

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