Recht so:Gekündigt, verschmutzt

Recyclinghof in Freiburg

Ist eine Wohnung vermüllt, darf der Vermieter nicht gleich kündigen.

(Foto: Patrick Seeger/dpa)

Der Mietvertrag zählt, auch wenn der Voreigentümer spätere Zahlungen akzeptiert hat. Und eine unsaubere Wohnung allein berechtigt nicht zur Kündigung des Mieters. Zwei aktuelle Urteile aus Berlin.

Gekündigt. Kommt die Miete ständig zu spät, darf der Vermieter kündigen. Das gilt auch dann, wenn der Voreigentümer die verspäteten Zahlungen hingenommen hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor, über das die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter die Miete über längere Zeit stets zur Monatsmitte überwiesen. Vertraglich vereinbart war jedoch, dass die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, zu zahlen war. Während des Mietverhältnisses wechselte der Eigentümer. Der neue Vermieter wies auf die vertragliche Regelung der Mietzahlung hin. Er mahnte mehrmals pünktliche Zahlungen an. Dennoch gingen die Mieten in den Folgemonaten zur Monatsmitte ein. Er mahnte den Mieter ab. Als die Zahlungen trotzdem nicht zum Monatsanfang eingingen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Die Kündigung sei wirksam, urteilte das Gericht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei wegen der ständig verspäteten Zahlungen des Mieters und nach Abmahnung unzumutbar. Nur weil die verspäteten Zahlungen zuvor hingenommen wurden, könne dadurch keine Vertragsänderung angenommen werden: Schweigen sei in der Regel keine Willenserklärung, sondern das Gegenteil einer Erklärung. Der Schweigende bringe damit weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. (Az. 9 C 79/15)

Verschmutzt. Ein schmutziger Mieter kann für Vermieter und Nachbarn zwar unangenehm sein. Zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt eine verdreckte Wohnung aber nicht ohne weiteres. Das geht zumindest aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor, über die die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Gerechtfertigt wäre das erst, wenn der Hausfrieden durch den unreinlichen Mieter nachhaltig gestört wird. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter einer Mieterin gekündigt. Zur Begründung führte er an, die Wohnung sei erheblich verschmutzt, unter anderem durch menschliche Exkremente. Es bestehe auch die Gefahr des Befalls mit Kakerlaken. Dem Gericht reichte diese Begründung aber nicht aus. Eine Kündigung aus diesem Grund sei nur möglich, wenn der Hausfrieden erheblich gestört sei oder die Mietsache gefährdet werde. Unordnung oder Schmutz allein reichen nicht aus. (Az. 655 S 148/15)

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