Recht so:Geblieben und behalten

Mietwohnung

Vermieter können nicht darauf bestehen, einen Haustürschlüssel zu behalten.

(Foto: Marc Tirl/dpa)

Wer nicht rechtzeitig auszieht, muss eine höhere Miete zahlen. Und: Der Vermieter kann nicht darauf bestehen, einen Schlüssel zu behalten. Zwei Urteile.

Geblieben. Mieter müssen gegebenenfalls eine deutlich höhere Miete bezahlen, wenn sie nicht rechtzeitig aus ihrer Wohnung ausziehen. Maßgeblich ist die Miete, die der Eigentümer bei einer Neuvermietung hätte erzielen können, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschied. Im konkreten Fall hatte der Vermieter einer Wohnung in München wegen Eigenbedarfs zum 30. Oktober 2011 gekündigt. Die Mieter zogen aber erst eineinhalb Jahre später im April 2013 aus. Unterdessen zahlten sie lediglich ihre bisherige Warmmiete in Höhe von monatlich 1047 Euro weiter. Dem Vermieter war das nicht genug. Laut Gesetz könne er "die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist". Beide Seiten stritten nun, was "ortsüblich" meint. Der Mieter verwies auf die für Mieterhöhungen maßgebliche "ortsübliche Vergleichsmiete", die auf Neuvermietungen der letzten vier Jahre abstellt. Der Vermieter wollte dagegen den Mietpreis haben, den er aktuell bei einer Neuvermietung hätte erzielen können. Nach einem vom Amtsgericht München eingeholten Gutachten waren dies zusätzlich 7300 Euro. Der BGH gab dem Vermieter nun recht. Die gesetzliche Entschädigungsregelung solle Druck auf die Mieter ausüben, ihre Wohnung pünktlich zu räumen. Bleiben die Mieter länger, könne der Vermieter daher die Miete verlangen, die er bei einer Neuvermietung bekommen hätte. Das gelte auch dann, wenn er die Wohnung gar nicht vermieten, sondern selbst einziehen wollte. (Az. VIII ZR 17/16)

Behalten. Ein Vermieter darf keinen Haustürschlüssel zurückbehalten, wenn er sein Haus komplett an einen Mieter vermietet hat. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Das Gericht gab damit der Klage eines Mieters gegen einen Hauseigentümer auf Herausgabe der Schlüssel statt. Der Vermieter hatte einen der drei vorhandenen Schlüssel für sich behalten, damit er "in Notsituationen" in das Haus gelangen und auch ihm gehörende Gegenstände vom Dachboden holen könne. Nach Ansicht der Richter stehen die Hausschlüssel allein den Mietern zu. Andere Vereinbarungen müssten freiwillig getroffen werden. Das Weitergeben eines Schlüssels für Notfälle an den Vermieter sei "jederzeit widerruflich", heißt es im Urteil. (Az. 33 C 1156/16)

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