Recht so:Es muss gezahlt werden

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Mieter müssen Zahlungsrückstände ausgleichen, sonst kann das eine Kündigung zur Folge haben. Das gilt auch bei Schadenersatzansprüchen.

Mietrückstände. Mieter müssen Zahlungsrückstände ausgleichen. Tun sie das nicht, ist das eine Pflichtverletzung, die im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich zieht. Ob es sich bei den Rückständen um zu wenig gezahlte Miete oder um Schadenersatzansprüche des Vermieters handelt, ist dabei unerheblich, befand das Landgericht Berlin, über dessen Entscheidung die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Als Grund nannte er Rückstände, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren noch vom Mieter zu zahlen seien. In dem zuvor geführten Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadenersatz in Anspruch genommen, da dieser Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung durch sein Verhalten verursacht hatte. Die Kosten für die Beseitigung des Schimmels waren nach dem durchgeführten Verfahren von dem Mieter zu ersetzen. Da er das nicht tat, kündigte der Vermieter. Allerdings in diesem Fall erfolglos: Zwar verletzt ein Mieter eine Pflicht, wenn er gerichtlich festgesetzte Kosten nicht ausgleicht. Und diese Pflichtverletzung kann nach Ansicht des Richters einen Grund darstellen, der zumindest zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Erforderlich ist aber zugleich ein Verschulden des Mieters. Das lag im vorliegenden Fall aber nicht vor: Der Mieter hatte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Schuld zu tilgen. Es machte in diesem Zusammenhang nach der Auffassung des Gerichts also einen maßgeblichen Unterschied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. (Az.: 63 S 230/14)

Mietminderung. Baustellenlärm vom Nachbargrundstück rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Mietminderung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 177/15) hervor, über das die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 5/2016) berichtet. Insbesondere gilt dies, wenn schon vor Abschluss des Mietvertrages erkennbar war, dass dort in absehbarer Zeit gebaut werden kann. In dem verhandelten Fall wollte ein Mieter seine Miete wegen des Baulärms vom Nachbargrundstück mindern. Der Vermieter akzeptierte das aber nicht und zog erfolgreich vor Gericht. Denn schon bei Abschluss des Mietvertrages habe ein Bauschild auf dem Nachbargrundstück darauf hingedeutet, dass dort Arbeiten geplant sind.

Mieteranspruch. Mieter haben bei ihrem Haus keinen Anspruch auf eine Zufahrtsfläche ohne Unebenheiten. Vielmehr müssen sie sich, wie alle Verkehrsteilnehmer, grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen. Verletzen sie sich bei einem Sturz auf der unebenen Fläche, können sie den Vermieter nicht haftbar machen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld hervor (Az.: 11 C 169/15), über das die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft (Ausgabe 3/2016) berichtet.

© SZ vom 26.03.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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