Recht so:Eigentum verpflichtet

30 Jahre Inselhaus

Blockiert ein Wohnungseigentümer Maßnahmen wie den Fensteraustausch, kann das schwere Folgen haben.

(Foto: Hartmut Pöstges)

Was Eigentümer von nicht ausgebauten Dachgeschossen zahlen müssen, und wann Eigentümer gezwungen sind, ihre Wohnung zu verkaufen.

Zahlen fürs Dachgeschoss: Eigentümer einer nicht ausgebauten Dachgeschosseinheit müssen sich nicht zwingend an Betriebskosten und Sonderumlagen beteiligen, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Nr. 9/2018) berichtet.

In dem verhandelten Fall beschloss eine Eigentümerversammlung, dass die Eigentümer der nicht ausgebauten Dachgeschosseinheiten keine Sonderumlage zahlen müssen. In der Teilungserklärung war zudem festgelegt, dass die Eigentümer der Dachgeschosseinheiten erst nach deren Ausbau Wohngeld zahlen müssen. Miteigentümer wollten die Ausnahme von der Sonderumlage aber nicht hinnehmen und den Beschluss entsprechend ändern. Ohne Erfolg: Die Kostenverteilung entspreche der Teilungserklärung, urteilte das Amtsgericht. Als Rohlinge seien die Einheiten noch nicht als Sondereigentum nutzbar. Die Kostenbefreiung bis zum Beginn der Ausbauarbeiten sei sachlich gerechtfertigt, da bis dahin keinerlei Verbrauchskosten entstehen. Wäre das Dachgeschoss Gemeinschaftseigentum, würden darauf schließlich auch keine Kosten umgelegt (Az.: 22 C 41/17).

Eigentum verpflichtet: Eigentümer einer Wohnung können in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, ihre Immobilie zu verkaufen. Das berichtet die Zeitschrift Meine Wohnung unser Haus (Ausgabe 2/2018) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Deutschland unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Als Voraussetzung für einen verpflichtenden Verkauf wird darin genannt, dass ein Eigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass den Miteigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht zugemutet werden kann.

Im verhandelten Fall war die Wohnung eines Eigentümers derart vollgestellt, dass ein seit Langem von der Eigentümergemeinschaft beschlossener vollständiger Austausch der Fenster nicht möglich war. Die maßgefertigten Fenster mussten daher eingelagert werden. Auch konnte der Einbau von Kaltwasserzählern, zu deren Duldung der Beklagte zuvor rechtskräftig verurteilt worden war, nicht vorgenommen werden, und Heizkörper wurden wiederholt nicht abgelesen. Auch der Kellerverschlag und der Stellplatz in der Tiefgarage waren komplett zugestellt. Dadurch habe es Probleme mit Ratten gegeben, heißt es im Urteil. Der betroffene Eigentümer wehrte sich mit dem Argument, sein Verhalten betreffe nur seine Privatsphäre. Das sah das Gericht anders: Die Entziehung von Eigentum stelle zwar einen schweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht dar. In diesem Fall habe aber das Wohnverhalten des Beklagten dazu geführt, dass notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht umgesetzt werden konnten. (Az.: 318 S 50/15)

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