Recht so:Eigenbedarf und Lift

Fahrstuhl in Thüringen

Fahrstuhl bis zur 9. Etage: Wird später ein Aufzug eingebaut, steigt oft die Miete – nicht immer zu Recht.

(Foto: dpa)

Nur gelegentlich wohnen wollen reicht nicht für eine Kündigung. Ein Lift erhöht nicht immer den Wohnwert.

Eigenbedarf. Für eine Eigenbedarfskündigung reicht es nicht aus, wenn der Eigentümer eine Wohnung nur gelegentlich selbst nutzen will. In einem solchen Fall überwiege das Interesse des Mieters, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg. In dem Fall hatte ein Vermieter aus Schwerin Eigenbedarf an seiner vermieteten Wohnung in Berlin angemeldet. Die Begründung: Er verwalte das Haus, in dem die vermietete Wohnung liege, und weitere Objekte in Berlin. Hierzu sei seine Anwesenheit ein- bis zweimal pro Woche regelmäßig erforderlich. Bisher habe er in einem Hotel gewohnt, diese Kosten wolle er nun aber sparen. Die Mieter waren hingegen der Auffassung, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Mit Recht: Zwar sei durch den Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine teilgewerbliche Nutzung für eine Eigenbedarfskündigung ausreichen kann. Dennoch müssen gegensätzliche Interessen abgewogen werden. Die angegebene Nutzungszeit des Eigentümers ist in diesem Fall aber so kurz, dass sie durch andere Unterkünfte angemessen abgedeckt werden kann. (Az. 23 C 258/15)

Aufzug. Ein nachträglich eingebauter Fahrstuhl erhöht in der Regel den Gebrauchswert einer Wohnung. Daher ist auch eine Mieterhöhung meist gerechtfertigt. Allerdings gilt das nicht in jedem Fall, wie die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland berichtet. In dem verhandelten Fall wurde in einem Mietshaus ein Außenfahrstuhl nachträglich eingebaut. Dieser Fahrstuhl hielt jeweils auf Höhe der Podeste zwischen den einzelnen Stockwerken. Die Mieter im ersten Stockwerk wollten die Modernisierungsmieterhöhung nicht hinnehmen. Der Grund: Um zu ihrer Wohnung zu gelangen, mussten sie zum Haltepunkt zwischen dem ersten und zweiten Stock fahren und dann eine halbe Treppe herabsteigen - aus ihrer Sicht keine Verbesserung. Das sah auch das Landgericht Berlin so: Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liege nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus des Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei erreicht werden kann. Das sei hier aber nicht der Fall, so die Richter. Da der Fahrstuhl außerdem nicht in den Keller fahre, ergebe sich auch hieraus kein Vorteil für die Mieter. (Az. 67 S 81/17)

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