Recht so:Baum unter Kontrolle

Recht so: Verantwortlich für herabgestürzte Äste sind Grundstückseigentümer nur, wenn sie einen Baumschaden übersehen haben, den auch Laien erkennen.

Verantwortlich für herabgestürzte Äste sind Grundstückseigentümer nur, wenn sie einen Baumschaden übersehen haben, den auch Laien erkennen.

(Foto: Caroline Seidel/AP)

Immobilienbesitzer müssen Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig kontrollieren. Denn sie sind dafür verantwortlich, dass niemand etwa durch herabfallende Äste zu Schaden kommt. Allerdings gibt es Grenzen.

Immobilienbesitzer müssen Bäume auf ihrem Grundstück regelmäßig kontrollieren. Denn die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass niemand etwa durch herabfallende Äste zu Schaden kommt. Allerdings hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen, erklärt die Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Eine forstwirtschaftliche Ausbildung müssen Immobilienbesitzer also nicht absolvieren: Verantwortlich sind Eigentümer nur für Schäden, die jeder Laie erkennen kann, befand das Oberlandesgericht Oldenburg. In dem Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Der Wagen wurde in dieser Zeit von einem herabfallenden Ast beschädigt. Der Sachschaden betrug um die 9000 Euro. Die Frau verlangte dieses Geld von der Hausverwaltung, weil diese ihrer Ansicht nach den Baum nicht ausreichend auf Schadbilder untersucht habe. Ein Gutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen. Das Oberlandesgericht sah das anders: Private Immobilienbesitzer müssten die Bäume zwar einer Sichtprüfung unterziehen. Verantwortlich für Baumschäden sind sie aber nur, wenn sie Krankheiten des Baumes übersehen, die jeder Laie erkennt - also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Hier sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Fachmann, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei kein Vorwurf zu machen. (Az.: 12 U 7/17).

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: